Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Der  in  verschiedenen  Theilen  der  Landeskirche  um  Michaelis  begangene
Bußtag,  sowie  der  Johannis-Bußtag  im  Osnabrück'schen  kann  in  den  einzelnen
Gemeinden  so  lange  beibehalten  werden,  als  Pastor  und  Kirchenvorstand  es
übereinstimmend  beschließen.

S.  3.

Das  Landeskonsistorium  in  Hannover  ist  mit  der  Ausführung  dieses

Kirchengesetzes  beauftragt.
e'

Die  Bestimmung  des  Zeitpunktes  für  das  Inkrafttreten  dieses  Kirchengesetzes
wird  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  12.  März  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

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(Nr.  9596.)  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Kirchengesetzes  vom  12.  März  1893,
betreffend  die  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
zu  begehenden  Buß-  und  Bettage.  Vom  12.  März  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  4  des  Kirchengesetzes  vom  12.  März  1893,  betreffend
  die  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  zu  begehenden
  Buß=  und  Bettage,  daß  das  vorbezeichnete  Kirchengesetz  mit  dem  1.  April
1893  in  Kraft  tritt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  12.  März  1893.

(.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.
(Nr.  9595  —  9596.)