Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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(Nr.  9600.)  Gesetz  zur  Abänderung  der  §§.  26  bis  30  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung
  der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren,  vom

3.  Juli  1875  „  «
W.  Vom  26.  März  1893.

Wir  Wilhelm  b  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rP

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  gesammten
Umfang  der  Monarchie)  was  folgt:

Artikel  1.

Der  zur  Entscheidung  über  Beschwerden  in  Staatssteuersachen  berufene
Senat  des  Oberverwaltungsgerichts  (Steuersenat)  kann  auf  Beschluß  des  Staatsministeriums
  in  Kammern  eingetheilt  werden.

Die  Bezeichnung  der  Mitglieder  der  Kammern  und  ihrer  Vertreter,  die
Vertheilung  der  Geschäfte  unter  die  Kammern  und  die  Ordnung  des  Geschäftsganges
  bei  denselben  erfolgen  gemäß  §.  26  Absatz  2  und  3  und  F.  30  des  Gesetzes
3.  Juli  1875
vom  2.  August  1880.

Artikel  2.
Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  der  Kammern  ist  die  Theilnahme  von
wenigstens  drei  Mitgliedern  erforderlich.

Den  Vorsitz  führt  der  Senatspräsident  in  derjenigen  Kammer,  welcher  er
sich  anschließt,  in  den  anderen  Kammern  der  dem  Dienstalter  nach,  bei  gleichem
Dienstalter  der  der  Geburt  nach  älteste  Rath.

Artikel  3.

Beschwerden,  bei  welchen  es  sich  um  Rechtsfragen  von  grundsätzlicher  Bedeutung
  handelt,  können  von  dem  Senatspräsidenten  der  Entscheidung  des  Steuersenats
  vorbehalten  oder  von  der  zuständigen  Kammer  diesem  Senate  zur  Entscheidung
  überwiesen  werden.

Artikel  4.
Will  eine  Kammer  in  einer  Rechtsfrage  von  einer  früheren  Entscheidung
einer  anderen  Kammer  oder  eines  Senats  oder  des  Plenums  abweichen,  so  hat
sie  die  Entscheidung  der  Sache  dem  Steuersenate  zu  überweisen.

Artikel  5.
Werden  mehrere  Steuersenate  gebildet,  so  finden  die  Vorschriften  der
Artikel  1  bis  4  auf  einen  jeden  derselben  gleichmäßig  Anwendung.
Will  ein  Steuersenat  von  der  Entscheidung  eines  anderen  Steuersenats
oder  einer  Kammer  eines  solchen  oder  der  vereinigten  Steuersenate  abweichen,  so
bedarf  es  der  Entscheidung  der  vereinigten  Steuersenate.