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Artikel 6.
In den Fällen des Artikels 4 und des Artikels 5 Absatz 2 entscheiden der
Steuersenat oder die vereinigten Steuersenate in der Sache selbst.
Zur Fassung dieser Entscheidungen ist, wenn der Steuersenat aus mehr
als sieben Mitgliedern besteht, oder wenn die vereinigten Steuersenate zu beschließen
haben, die Theilnahme von wenigstens zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
Artikel 7.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des §. 28 des gedachten Gesetzes
sowie des F. 29 des letzteren in der Fassung vom 27. Mai 1888 (Gesetz-Samml.
S. 226) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidungen sowohl der Kammern
als auch der vereinigten Steuersenate als Senatsentscheidungen im Sinne dieses
Gesetzes gelten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, Schloß, den 26. März 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Micquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
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(Nr. 9601.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes vom 20. Mai 1887 (Gesetz-
Samml. S. 189) in Helgoland. Vom 20. März 1893.
Wa Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen vc.
verordnen auf Grund des F. 11 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung der Insel
Helgoland mit der Preußischen Monarchie, vom 18. Februar 1891 (Gesetz
Samml. S. 11), was folgt:
Einziger Artikel.
Das Gesetz vom 20. Mai 1887 (Gesetz-Samml. S. 189),
betreffend die Abgrenzung und Organisation der Berufsgenossenschaften
auf Grund des F. 110 des Reichsgesetzes über die Unfall= und Kranken-
(Xr. 96000 — 9001.)