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Gegen die Entscheidung der Wegepolizeibehörde, durch welche ein
Weg für den öffentlichen Verkehr in Anspruch genommen wird, finden
die Rechtsmittel des §. 56 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August
1883 stat.
4. An Stelle der . 11, 12, 13, 14, 21, 22, 30, 31 und 37 treten
folgende Paragraphen:
(Tr. 9072.
S. 1I.
Befugniß der Gemeinde.
Die Gemeinde beschließt, ob ein Gemeindeweg anzulegen, zu ver-
legen oder aufzugeben, oder ein Privatweg unter die Klasse der Ge-
meindewege zu versetzen ist. Der Beschluß ist von dem Gemeinde-
vorstande in ortsüblicher Weise, sowie durch das Kreisblatt und das
Amtsblatt mit dem Bemerken zu veröffentlichen, daß Einsprüche zur
Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen in Landkreisen bei
dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in den bezüglich der Ver-
waltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbständigen Städten
bei dem Bezirksausschusse zu erheben sind.
C. 12.
Selbständige Gutsbezirke.
Die auf Gemeinden bezüglichen Bestimmungen finden auf selb-
ständige Gutsbezirke gleichmäßig Anwendung, soweit sie nicht die Ver-
theilung der Wegebaulast auf die Gemeindeangehörigen betreffen.
*“
Begriff der Landstraßen.
Landstraßen sind diejenigen öffentlichen Wege, welche schon bisher
für Landstraßen erklärt worden sind, oder in Zukunft für Landstraßen
in vorgeschriebener Weise (69. 11, 14 a) erklärt werden.
Die Erklärung eines Weges als Landstraße setzt voraus, daß
derselbe für den äußeren oder inneren Verkehr wichtigerer Orte unter
sich oder mit Häfen, Strömen, öffentlichen Wegen, Eisenbahnen, Fähr-
stellen, Ein= und Ausladeplätzen oder wichtigeren gemeinnützigen An-
lagen dient oder solche unter einander verbindet.
Landstraßenmäßig ausgebaute Wege können auch ohne diese
Voraussetzung unter die Landstraßen aufgenommen werden.
S. 14.
Etat der Landstraßen.
Ueber die Aufnahme eines Weges unter die Landstraßen und die
Verweisung eines Weges aus der Klasse der Landstraßen beschließt der
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