Provinzen Preußen u. s. w. (Gesetz-Samml. S. 147), sowie des Gesetzes vom
3. Juni 1876, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren
Provinzen der Monarchie (Gesetz-Samml. S. 125), welche mit dieser Vorschrift im
Widerspruch stehen, werden aufgehoben. Unberührt bleiben hiervon die Be-
stimmungen der Artikel 8 und 21 des Gesetzes vom 3. Juni 1876.
8. 2.
Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 erhält nachstehende
Fassung:
Bevor ein von einer Provinzialsynode oder von der General-
synode beschlossenes Gesetz dem Könige zur Sanktion vorgelegt wird,
ist die Erklärung des Staatsministeriums darüber herbeizuführen, ob
gegen den Erlaß desselben von Staatswegen etwas zu erinnern sei.
z. 3.
In Artikel 15 Absatz 1 a. a. O. kommt der Schlußsatz: »Die Zustimmung
ist in der Verkündigungsformel zu erwähnene, in Forkfall.
S. 4.
In Artikel 16 Absatz 1 a. a. O. wird der Satz von vier Prozent der
Gesammtsumme der Klassen= und Einkommensteuer auf sechs Prozent der Gesammt-
summe der Staatseinkommensteuer der zur evangelischen Landeskirche gehörigen
Bevölkerung erhöht.
S. 5.
In Artikel 17 Absatz 1 a. a. O. kommt der Schlußsatz: --Die Zustimmung
ist in der Verkündigungsformel zu erwähnene,) in Fortfall, und wird folgender
neuer Absatz hinzugefügt:
Gegen die Entscheidung der Staatsbehörde steht den Betheiligten
binnen einundzwanzig Tagen seit Zustellung derselben die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren beim Oberverwaltungsgerichte zu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Heyden. Thielen. Bosse.
Bronsart v. Schellendorff.