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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 21. —
Inhalt: Gesetz zur Ausführung des Reichsgesezes, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen, vom 1. Mai 1894, S. 115. — Gesegh, betreffend die Errichtung
eines Amtsgerichts in der Gemeinde Kalkberge-Rüdersdorf, S. 117. — Kirchengeseß, betreffend
die Abänderung des Kirchengesehes vom 12. März 1893 über die in der evangelisch lutherischen Kirche
der Provinz Hannover zu begehenden Buß. und Bettage, S. 118.
(Nr. 9681.) Gesetz zur Ausführung des NReichsgesetzes, betreffend Abänderung des Gesetzes
über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 1. Mai 1894.
Vom 18. Juni 1894.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Abänderung des Reichs-
Viehseuchengesetzes, vom 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 405) mit Zustimmung
beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
S. 1.
Die Provinzialverbände, die Kommunalverbände der Regierungsbezirke
Cassel und Wiesbaden, der Landeskommunalverband der Hohenzollernschen Lande
und der Kommunalverband des Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie der Stadt-
kreis Berlin können beschließen, daß nach Feststellung des Ausbruchs der Lungen-
seuche in einem Rindviehbestande alle der Ansteckung ausgesetzte Thiere der Schutz-
impfung unterworfen werden.
6. 2.
Als der Ansteckung ausgesetzt gelten außer dem auf dem Suauchengehöfte
befindlichen Rindvieh auch solche Rindviehbestände, von welchen nach den ört-
lichen Verhältnissen zu vermuthen ist, daß sie während der letzten sechs Monate
vor dem Seuchenausbruche mit dem Rindvieh des Seuchengehöftes in unmittel-
bare oder mittelbare Berührung gekommen sind. Die Landespolizeibehörde ent-
scheidet endgültig darüber, welche Viehbestände als der Ansteckung ausgesetzt zu
erachten sind.
cese)-Samml. 1894. (Nr. 8681.) 31
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1894.