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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 23.
Inhalt: Geseb, betreffend die Fischerei der Ufereigenthümer in den Privatflüssen der Provinz Westfalen,
S. 135. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urlunden 2c., S. 140.
(Nr. 9688.) Gesetz, betreffend die Fischerei der Ufereigenthümer in den Privatflüssen der
Provinz Westfalen. Vom 30. Juni 1891.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für die
Provinz Westfalen, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
F. 1.
Die Auslbung der dem Eigenthümer eines Ufergrundstückes als solchen
zustehenden Fischerei (Anlieger= oder Adjazentenfischerei) ist, soweit auf Grund des
gegenwärtigen Gesetzes Fischereibezirke gebildet werden, in diesen nur nach Maß-
gabe der nachfolgenden Bestimmungen gestattet.
§S. 2.
Unberührt bleiben:
1) die auf besonderem Rechtstitel beruhenden Fischereien,
2) die mittelst ständiger Vorrichtungen ausgeübten Fischereien (69. 5, 20
und 28 des Fischereigesetzes für den Preußischen Staat vom 30. Mai
1874, Gesetz-Samml. S. 197 ff.), sofern dieselben vor Erlaß des
gegenwärtigen Gesetzes bestanden haben,
3) die Fischereien von Genossenschaften (§9. 9 und 10 des Gesetzes vom
30. Mai 1874).
F. 3.
Die Fischereibezirke sind entweder selbständige oder gemeinschaftliche. Ueber
die Bildung, Abänderung und Aufhebung derselben beschtießt, der Kreisausschuß.
Geset= Samml. 1894. (Nr. 9688.)
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1894.