Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen 
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie 
bezüglich der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Herzoglichen 
Regierung thunlichst beräcksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche 
Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von 
Wegenbergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und 
Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen 
der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche 
die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Herzoglichen Regierung angeordnet oder 
genehmigt werden, so wird zwar Preußischer Seils gegen die Ausführung derartiger 
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Herzogliche Regierung verpflichtet 
sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der 
Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer 
Kostenaufwand erwächst, als der für die etwa von der Eisenbahnverwaltung für 
nothwendig erachtete Bewachung der neuen Uebergänge. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1,135 Meter im Lichten der Schienen betragen. 
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1I benannte 
Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu etwa künftig ergehenden ergänzenden 
oder abändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung übernimmt für den Fall 
der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in 
Anerkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebiets hiermit ver- 
knüpften Vortheile — die Verpflichtung: 
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden der 
Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, 
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un- 
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be- 
stehens und Betriebes der Bahn zu gestatten, 
3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren 
Zuschuß von 750 000 Mark, in Worten: „Siebenhundertfünfzig- 
tausend Mark, zu gewähren. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und 
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,
	        
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