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G. Credit-Vereine Baierischer Gutsbesitzer.
Wir haben den von den Ständen bey
ihrer Zustimmung zu dem von Uns an sie
gebrachten Gesetz-Entwurfe über Kredit-Vereine
Baierischer Gutebesitzer vorgeschlagenen
Modificationen Unsere Genehmigung
ertheilt, und darnach das Gesetz
Beol. Ziffer 6. erlassen.
H. Der in einigen Theilen des Königreichs
den Juden gestattete höhere Zinsfuß.
Den Gesetz Entwurf über die Aufhebung
des den Juden in einigen Theilen
des Königreichs gestatteten höheren Zinsfußes
haben Wir auf erfolgte Zustimmung
ai beFT Stände unter Zisser 7. sanctionirt.
I. Einige Bestimmungen des Reglements
für den Geschäftsgang der Justizämter im
vormaligen Fürstenthume Leiningen
vom 31. August 1805.
Die Stände haben dem über die Aufhebung
einiger Bestimmungen des Reglements
für den Geschäftsgang der Justizämter
lim vormaligen Fürstenthume Leininhen
vom 31. August 1605 ihnen vorgelegteen
Gesetz-Entwurf ihre Zustimmung gegeben,
wonach das beyliegende Gesetz Zif-Doolfer
9. von Uns erlassen worden.
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K. Behandlung der Districts-Umlagen.
Die vorgeschlagenen Modificationen
des Entwurfs eines Gesetzes über die Behandlung
der Districts-Umlagen haben Wir
genehmiget, und hiernach das unter Ziffer
0.beyliegende Gesetz ausfertigen lassen, Boyl.
wobey Wir bemerken:
1) In Beziehung auf den zu g. 7. des
Gesetzes gesusserten Wunsch behalten
Wir Uns die instructive Vorschrift
darüber vor: von wem und auf welche
Weise der Unterbeamte bezeichnet werden
soll, welcher die Leitung des Geschäfts
bey größeren Districts-Versammlungen
für den Fall zu beforgen
hat, wenn der Umlagen-District aus
Gemeinden gebildet wird, welche in
verschiedenen Regierungs-Bezirken gelegen
sind.
2) Den Antrag, daß für den Rheinkreis
eine gesetzliche, den ehemaligen Arrondissementsrath
surrogirende Einrichtung
nach Analogie des über die Districts
Umlagen in den sieben ältern
Kreisen erlassenen Gesetzes hergestellt
werden möge, werden Wir näherer
Prüfung unterwerfen und hiernach das
Geeignete anordnen.
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