Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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G.  Credit-Vereine  Baierischer  Gutsbesitzer.

Wir  haben  den  von  den  Ständen  bey
ihrer  Zustimmung  zu  dem  von  Uns  an  sie
gebrachten  Gesetz-Entwurfe  über  Kredit-Vereine
  Baierischer  Gutebesitzer  vorgeschlagenen
  Modificationen  Unsere  Genehmigung
  ertheilt,  und  darnach  das  Gesetz

Beol.  Ziffer  6.  erlassen.

H.  Der  in  einigen  Theilen  des  Königreichs
den  Juden  gestattete  höhere  Zinsfuß.

Den  Gesetz  Entwurf  über  die  Aufhebung
  des  den  Juden  in  einigen  Theilen
des  Königreichs  gestatteten  höheren  Zinsfußes
  haben  Wir  auf  erfolgte  Zustimmung

ai  beFT  Stände  unter  Zisser  7.  sanctionirt.

I.  Einige  Bestimmungen  des  Reglements
für  den  Geschäftsgang  der  Justizämter  im
vormaligen  Fürstenthume  Leiningen
vom  31.  August  1805.

Die  Stände  haben  dem  über  die  Aufhebung
  einiger  Bestimmungen  des  Reglements
  für  den  Geschäftsgang  der  Justizämter
  lim  vormaligen  Fürstenthume  Leininhen
  vom  31.  August  1605  ihnen  vorgelegteen
  Gesetz-Entwurf  ihre  Zustimmung  gegeben,
  wonach  das  beyliegende  Gesetz  Zif-Doolfer

  9.  von  Uns  erlassen  worden.

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K.  Behandlung  der  Districts-Umlagen.

 

Die  vorgeschlagenen  Modificationen
des  Entwurfs  eines  Gesetzes  über  die  Behandlung
  der  Districts-Umlagen  haben  Wir
genehmiget,  und  hiernach  das  unter  Ziffer
0.beyliegende  Gesetz  ausfertigen  lassen,  Boyl.
wobey  Wir  bemerken:

1)  In  Beziehung  auf  den  zu  g.  7.  des
Gesetzes  gesusserten  Wunsch  behalten
Wir  Uns  die  instructive  Vorschrift
darüber  vor:  von  wem  und  auf  welche
Weise  der  Unterbeamte  bezeichnet  werden
  soll,  welcher  die  Leitung  des  Geschäfts
  bey  größeren  Districts-Versammlungen
  für  den  Fall  zu  beforgen
hat,  wenn  der  Umlagen-District  aus
Gemeinden  gebildet  wird,  welche  in
verschiedenen  Regierungs-Bezirken  gelegen
  sind.

2)  Den  Antrag,  daß  für  den  Rheinkreis
eine  gesetzliche,  den  ehemaligen  Arrondissementsrath
  surrogirende  Einrichtung
  nach  Analogie  des  über  die  Districts
  Umlagen  in  den  sieben  ältern
Kreisen  erlassenen  Gesetzes  hergestellt
werden  möge,  werden  Wir  näherer
Prüfung  unterwerfen  und  hiernach  das
Geeignete  anordnen.

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