Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Artikel  2.

Alle  auf  diesem  Verbande  beruhenden  Rechte  und  Pflichten  der  Bewohner
von  Bunitz  gegenüber  der  Kirchen-  und  Schulgemeinde  Thallwitz,  der  Kirchenund
  Schulbeamten,  sowie  den  Kirchen-  und  Schulinstituten  daselbst  werden  mit
dem  gedachten  Zeitpunkte  aufgehoben.

Insbesondere  erlischt  jeder  Mitanspruch  der  Bewohner  von  Bunitz  auf  die
Königlich  Sächsische  Staatsentschädigung  für  den  Wegfall  gewisser  Stolgebühren,
sowie  auf  das  Vermögen  der  in  Thallwitz  für  Kirchen=  und  Schulzwecke  bestehenden
  Lehne  und  Stiftungen.

Artikel  3.

Andererseits  hört  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  an  jede  Verpflichtung  der
Bewohner  von  Bunitz,  zu  den  Bedürfnissen  des  Kirchen=  und  Schulverbandes
von  Thallwitz  beizutragen,  auf.

Eine  Rückerstattung  der  auf  Grund  des  Rezesses  vom  14.  November  1861
von  der  Gemeinde  und  dem  Gutsbezirke  Bunitz  an  die  Schulgemeinde  Thallwitz
gezahlten  Abfindungssumme  von  495  Mark  findet  nicht  statt.

Dagegen  erhalten  die  evangelischen  Bewohner  von  Bunitz  zu  dem  gedachten
  Zeitpunkte  herausgezahlt:

1)  die  auf  Grund  der  Ablösungsrezesse  vom  31.  August  1870  und

29.  Oktober  1886  bei  der  Kultus-Ministerialkasse  zu  Dresden  verwalteten
  Ablösungskapitalien  von  1167  Mark  80  Pf.,  und  zwar:
a)  an  die  Pfarre  zu  Sprotta  1012  Mark  22  Df.,
b)  an  die  Küsterei  zu  Paschwitz  155  Mark  58  Pf.,
und
2)  den  Antheil  an  dem  von  der  Kirchengemeinde  Thallwitz  gesammelten
Kirchenbaufonds  mit  92  Mark  12  Pf.  an  die  Kirchenkasse  zu  Paschwitz.

Delitzsch,  den  30.  März  1893.  Dresden,  den  30.  März  1893.

von  Rauchhaupt,  Dr.  Heinrich  Wäntig,
Königlicher  Landrath.  Geheimer  Regierungsrath.