Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 4. —
Inhalt: Kirchengeseh, betreffend Abänderung der Emeritirungsordnung vom 16. Juli 1873, S. 18. —
Zusatzbestimmungen zu der Abänderung vom 26. August 1885 des Reglements für die öffentlich an-
zustellenden Land (Feld)messer, S. 18. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 10.
(Nr. 9650.) Kirchengesetz, betreffend Abänderung der Emeritirungsordnung vom 16. Juli 1873.
Vom 19. Februar 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen in Abänderung der Emeritirungsordnung für die evangelisch-lutherische
Kirche der Provinz Hannover vom 16. Juli 1873 mit Zustimmung der Landes-
synode, was folgt:
Artikel I.
Das Landes-Konsistorium ist ermächtigt, wenn in den einzelnen Fällen
das kbirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen läßt, in Folge besonderen
Antrages der Betheiligten die Bestimmungen des F. 1 der Emeritirungsordnung
auch zur Anwendung zu bringen auf ordinirte Geistliche der innerhalb der
evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover im Dienste der inneren
oder äußeren Mission stehenden und mit Korporationsrechten versehenen Anstalten
und Vereine. Die betreffenden Geistlichen, Anstalten und Vereine haben bei
Eingehung des Verhältnisses die aus den Vorschriften der Emeritirungsordnung
sich ergebenden Verpflichtungen gegen den Emeritirungsfonds, auch in Betreff
der von den Bezirks-Synodalkassen aufzubringenden jährlichen Zuschüsse G. 14
Nr. 3 der Emeritirungsordnung) mit der näheren Bestimmung, daß jede der
hier in Betracht kommenden Stellen dazu jährlich 30 Mark beizutragen hat,
und der in einem Viertel der Einnahme bestehenden Dienstabgabe C. 3), 1 der
Emeritirungsordnung und Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 30. Juni 1882), zu
übernehmen und die Emeritirung von der Zustimmung des Landes-Konsistoriums
Geseb · Samml. 1894. (Nr. 9050.) 5
Ausgegeben zu Berlin den 15. März 1894.