Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  4.  —

Inhalt:  Kirchengeseh,  betreffend  Abänderung  der  Emeritirungsordnung  vom  16.  Juli  1873,  S.  18.  —
Zusatzbestimmungen  zu  der  Abänderung  vom  26.  August  1885  des  Reglements  für  die  öffentlich  anzustellenden
  Land  (Feld)messer,  S.  18.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  10.

 

(Nr.  9650.)  Kirchengesetz,  betreffend  Abänderung  der  Emeritirungsordnung  vom  16.  Juli  1873.
Vom  19.  Februar  1894.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  in  Abänderung  der  Emeritirungsordnung  für  die  evangelisch-lutherische
Kirche  der  Provinz  Hannover  vom  16.  Juli  1873  mit  Zustimmung  der  Landessynode,
  was  folgt:

Artikel  I.

Das  Landes-Konsistorium  ist  ermächtigt,  wenn  in  den  einzelnen  Fällen
das  kbirchliche  Interesse  es  wünschenswerth  erscheinen  läßt,  in  Folge  besonderen
Antrages  der  Betheiligten  die  Bestimmungen  des  F.  1  der  Emeritirungsordnung
auch  zur  Anwendung  zu  bringen  auf  ordinirte  Geistliche  der  innerhalb  der
evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  im  Dienste  der  inneren
oder  äußeren  Mission  stehenden  und  mit  Korporationsrechten  versehenen  Anstalten
und  Vereine.  Die  betreffenden  Geistlichen,  Anstalten  und  Vereine  haben  bei
Eingehung  des  Verhältnisses  die  aus  den  Vorschriften  der  Emeritirungsordnung
sich  ergebenden  Verpflichtungen  gegen  den  Emeritirungsfonds,  auch  in  Betreff
der  von  den  Bezirks-Synodalkassen  aufzubringenden  jährlichen  Zuschüsse  G.  14
Nr.  3  der  Emeritirungsordnung)  mit  der  näheren  Bestimmung,  daß  jede  der
hier  in  Betracht  kommenden  Stellen  dazu  jährlich  30  Mark  beizutragen  hat,
und  der  in  einem  Viertel  der  Einnahme  bestehenden  Dienstabgabe  C.  3),  1  der
Emeritirungsordnung  und  Artikel  3  des  Kirchengesetzes  vom  30.  Juni  1882),  zu
übernehmen  und  die  Emeritirung  von  der  Zustimmung  des  Landes-Konsistoriums

Geseb  ·  Samml.  1894.  (Nr.  9050.)  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  März  1894.