abhängig zu machen. Die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen bildet
die rechtliche Voraussetzung der Gewährung des Ruhegehalts.
Mit der in den beiden letzten Sätzen des vorstehenden Absatzes enthaltenen
Maßgabe findet der §. 1 der Emeritirungsordnung auch auf die bei den Prediger-
seminaren und ähnlichen Anstalten innerhalb der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hannover angestellten Geistlichen nach Bestimmung des Landes-Kon-
sistoriums Anwendung.
Artikel II.
Der nach den §#. 3 und 4 der Emeritirungsordnung ermittelte Ruhegehalt
ist anderweitig festzustellen, wenn sich innerhalb zweier Jahre, vom Tage der
Emeritirung an gerechnet, herausstellt, daß die wirklich nach dreijährigem Durch-
schnitt vor dem Dienstabgang bezogenen Einnahmen erheblich hinter den Angaben
des bei der Berechnung des Ruhegehalts zu Grunde gelegten Dienstanschlags
zurückbleiben. Von dem Dienstnachfolger kann ein hierauf gerichteter Antrag
ebenfalls nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren, vom Tage der Emeritirung
an gerechnet, gestellt werden.
Artikel III.
Der §. 6 der Emeritirungsordnung erhält folgenden Zusatz: Dem nach
den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Dienstalter wird vor der vor-
geschriebenen Abrundung die Zeit des aktiven Militärdienstes hinzugerechnet.
Artikel IV.
Die in einem Viertel der letzten anrechnungsfähigen Diensteinnahme be-
stehende Stellenabgabe (I. 3 Nr. 1 und §. 12 Absatz 1 der Enmeritirungs=
ordnung) ist an den Emeritirungsfonds zu zahlen, und wird dagegen von diesem
der gesammte Ruhegehalt (69§. 3 und 4 der Emeritirungsordnung) für jedes
Vierteljahr am Schlusse dieses Zeitraums an den Emeritus gezahlt.
Artikel V.
So lange nach dem Tode eines Emeritus an dessen hinterbliebene Wittwe
eine Stellenabgabe zu leisten ist, vermindert sich die nach Artikel 3 Absatz 2 des
Kirchengesetzes vom 30. Juni 1882 an den Emeritirungsfonds zu zahlende Dienst-
abgabe um den Betrag der an die Wittwe abzugebenden Bezüge.
Artikel VI.
Werden die Einnahmen einer Pfarrstelle, mit welcher eine Superintendentur
dauernd verbunden ist, durch die in einem Viertel der anrechnungsfähigen Dienst-
einnahme bestehende Stellenabgabe unter den Betrag von 4 500 Mark (einschließ-
lich der Ephoraleinkünfte) außer freier Wohnung herabgemindert, so wird diese
Abgabe, soweit es zur Erhaltung eines Einkommens von 4500 Mark nöthig