Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

abhängig zu machen. Die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen bildet 
die rechtliche Voraussetzung der Gewährung des Ruhegehalts. 
Mit der in den beiden letzten Sätzen des vorstehenden Absatzes enthaltenen 
Maßgabe findet der §. 1 der Emeritirungsordnung auch auf die bei den Prediger- 
seminaren und ähnlichen Anstalten innerhalb der evangelisch-lutherischen Kirche der 
Provinz Hannover angestellten Geistlichen nach Bestimmung des Landes-Kon- 
sistoriums Anwendung. 
Artikel II. 
Der nach den §#. 3 und 4 der Emeritirungsordnung ermittelte Ruhegehalt 
ist anderweitig festzustellen, wenn sich innerhalb zweier Jahre, vom Tage der 
Emeritirung an gerechnet, herausstellt, daß die wirklich nach dreijährigem Durch- 
schnitt vor dem Dienstabgang bezogenen Einnahmen erheblich hinter den Angaben 
des bei der Berechnung des Ruhegehalts zu Grunde gelegten Dienstanschlags 
zurückbleiben. Von dem Dienstnachfolger kann ein hierauf gerichteter Antrag 
ebenfalls nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren, vom Tage der Emeritirung 
an gerechnet, gestellt werden. 
  
Artikel III. 
Der §. 6 der Emeritirungsordnung erhält folgenden Zusatz: Dem nach 
den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Dienstalter wird vor der vor- 
geschriebenen Abrundung die Zeit des aktiven Militärdienstes hinzugerechnet. 
Artikel IV. 
Die in einem Viertel der letzten anrechnungsfähigen Diensteinnahme be- 
stehende Stellenabgabe (I. 3 Nr. 1 und §. 12 Absatz 1 der Enmeritirungs= 
ordnung) ist an den Emeritirungsfonds zu zahlen, und wird dagegen von diesem 
der gesammte Ruhegehalt (69§. 3 und 4 der Emeritirungsordnung) für jedes 
Vierteljahr am Schlusse dieses Zeitraums an den Emeritus gezahlt. 
Artikel V. 
So lange nach dem Tode eines Emeritus an dessen hinterbliebene Wittwe 
eine Stellenabgabe zu leisten ist, vermindert sich die nach Artikel 3 Absatz 2 des 
Kirchengesetzes vom 30. Juni 1882 an den Emeritirungsfonds zu zahlende Dienst- 
abgabe um den Betrag der an die Wittwe abzugebenden Bezüge. 
Artikel VI. 
Werden die Einnahmen einer Pfarrstelle, mit welcher eine Superintendentur 
dauernd verbunden ist, durch die in einem Viertel der anrechnungsfähigen Dienst- 
einnahme bestehende Stellenabgabe unter den Betrag von 4 500 Mark (einschließ- 
lich der Ephoraleinkünfte) außer freier Wohnung herabgemindert, so wird diese 
Abgabe, soweit es zur Erhaltung eines Einkommens von 4500 Mark nöthig
	        
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