ist, auf den Emeritirungsfonds übernommen. Zur Bestreitung dieser Ausgabe
sind die jährlichen Ueberschüsse zu verwenden, welche von den nach Artikel 3
Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 30. Juni 1882 dem Emeritirungsfonds zu—
fließenden Einnahmen, nach Erfüllung der mit ihnen verbundenen Zahlungs-
pflicht verbleiben. Reichen dieselben nicht aus, so wird das Landes-Konsistorium
ermächtigt, den durch Beiträge der Bezirks-Synodalkassen aufzubringenden Zu-
schuß zum Emeritirungsfonds für das betreffende Jahr so weit zu erhöhen, als
zur Deckung des Fehlbetrages erforderlich ist.
Artikel VII.
Den vor Erlaß der Emeritirungsordnung und vor Erlaß des Kirchen-
gesetzes vom 30. Juni 1882 angestellten Geistlichen, welche die im §. 18 der
Emeritirungsordnung und im Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 30. Juni 1882
vorgesehene Erklärung nicht abgegeben haben, wird für Abgabe dieser Erklärung
eine nochmalige von dem Landes-Konsistorium vorzuschreibende Frist eröffnet.
Geistliche, welche hiervon Gebrauch machen, haben eine einmalige Abgabe an
den Emeritirungsfonds zu entrichten, deren Betrag der Summe der jährlichen
Beiträge gleichkommt, welche der betreffende Geistliche zu zahlen gehabt haben
würde, wenn er die vorstehend erwähnte Erklärung rechtzeitig abgegeben hätte.
Auf diese einmalige Abgabe finden die im F. 14 Nr. 2 der Emeritirungs-
ordnung getroffenen Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
Artikel VIII.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1894 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 19. Februar 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Bosse.
r. 0050 — 9651.)