Volltext : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

86  XI.
„  „sofern  sie  dergestalt  in  Verbindung  mit  der  Hemmvorrichtung  stehen,  daß  sie
ertönen,  wenn  und  solange  diese  in  Anwendung  gebracht  wird,“.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tag  der  Verkündung  in  Kraft.

Karlsruhe,  den  23.  März  1908.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  Imhoff.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &  Vogel  in  Karlsruhe.