Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

88  XII.

84.

Die  Aufsicht  über  die  Handelshochschule  in  Mannheim  wird  Unserem  Ministerium  der
Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  übertragen,  das  sich  in  allen  wichtigeren  Fragen  mit
Unserem  Ministerium  des  Innern  ins  Benehmen  zu  setzen  hat.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  3.  April  1908.

Triedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

von  Dusch.  von  Bodman.

Satzungen
der

Handelshochschule  Mannheim.

81.

Die  bisher  von  der  Stadtgemeinde  Mannheim  mit  Unterstützung  der  Handelskammer  für
den  Kreis  Mannheim  unterhaltenen  Handelshochschulkurse  werden  mit  Genehmigung  der  Großherzoglichen
  Regierung  von  der  Stadtgemeinde  im  Einvernehmen  mit  der  Handelskammer  und
der  Universität  Heidelberg  vom  Beginn  des  Sommersemesters  1908  ab  zur  Handelshochschule
  erweitert.

82.

Die  Handelshochschule  hat  die  Aufgabe,  die  Staats-,  Gesellschafts=  und  Wirtschaftswissenschaften
  in  ihren  Beziehungen  zur  Tätigkeit  des  Kaufmanns  und  Gewerbetreibenden  und
außerdem  die  allgemeinen  Geisteswissenschaften  durch  Lehre  und  Forschung  zu  pflegen.

die  Handelshochschule  hat  insbesondere  den  Zweck:

.l  erwachsenen  jungen  Leuten,  welche  sich  dem  kaufmännischen  Berufe  widmen,  eine  vertiefte
  allgemeine  und  kaufmännische  Bildung  zu  vermitteln,

2.  praktischen  Kaufleuten,  Industriellen  und  Angehörigen  verwandter  Berufe  die  Möglichkeit
  zu  gewähren,  sich  in  einzelnen  Zweigen  des  kaufmännischen  Wissens  und  der
praktischen  Anwendung  auszubilden,

3.  Beamten  des  Staats,  der  Städte,  sonstiger  Körperschaften  und  Verbände,  sowie  den
Angehörigen  gelehrter  Berufe  die  Gelegenheit  zur  staats=  und  wirtschaftswissenschaftlichen
Aus=  und  Fortbildung,  sowie  zur  Erwerbung  kaufmännischer  Fachkenntnisse  zu  bieten,

4.  Personen,  die  sich  zu  Handelslehrern  ausbilden  wollen,  Gelegenheit  zur  Erlangung
der  erforderlichen  theoretischen  und  praktischen  Kenntnisse  zu  geben.