Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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(Nr. 9658.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Amtsgerichtsbezirken. Vom 8. April 1894. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
. 1. 
Unter Abänderung der Verordnung vom 5. Juli 1879 (Gesetz-Samml. 
S. 393) werden zugelegt: · " 
1) die Gemeindebezirke Neudorf, Preußen und Wansen sowie der Guts- 
bezirk Wansen und ferner der Gutsbezirk und die Mühle Schuplienen, 
aus dem Amtsbezirke Groß-Koschlau, im Kreise Neidenburg, unter 
Abtrennung von dem Amtsgerichte zu Soldau, dem Amtsgerichte zu 
Gilgenburgz 
2) der Gemeindebezirk Blumenthal und der Gutsbezirk gleichen Namens 
aus dem Amtsbezirke Rosenwinkel, im Kreise Ostprignitz, unter Ab- 
trennung von dem Amtsgerichte zu Wittstock, dem Amtsgerichte zu Kyritz. 
§. 2. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1894 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Venedig, den 8. April 1894. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. 
Miquel. v. Heyden. Thielen. Bosse.
	        
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