Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art.  260.

Wenn  die  Raths=  und  Anklagekammer  sich  für  nicht  zuständig  erachtet,  so  spricht
sie  dießb  aus  und  übergibt  die  Sache  an  das  zuständige  Gericht.

Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Raths=  und  Anklagekammer  das  Untersuchungsgericht
  für  nicht  zuständig  erachtet,  es  würde  denn  ein  anderes  Untersuchungsgericht  des
Sprengels  für  das  zuständige  und  eine  Wiederholung  oder  Ergänzung  der  Untersuchung
nicht  für  geboten  gehalten  (vergl.  Art.  54  Abs.  1).

Art.  261.

Erachtet  dieselbe  die  Erneuerung  (vergl.  Art.  25,  66,  165  und  202)  oder  eine
Ergänzung  der  Voruntersuchung  für  geboten,  so  hat  sie  das  Erforderliche  anzuordnen.

Nach  Befinden  kann  dem  Beschuldigten  von  dem  Ergebniß  Mittheilung  gemacht
und  zu  seiner  Vernehmlassung  über  solches  Frist  gegeben  werden.

Art.  262.

Findet  die  Raths=  und  Anklagekammer,  daß  die  Handlung,  welche  den  Gegenstand
der  Beschuldigung  bildet,  durch  kein  Gesetz  mit  Strafe  bedroht  sei,  daß  der  Beschuldigte
sich  zur  Zeit  der  That  in  einem  die  Strafbarkeit  ausschließenden  Zustande  oder  Verhältnisse
  (vergl.  Art.  403  des  Strafgesetzbuchs)  befunden  habe,  daß  wegen  Verjährung
oder  aus  einem  andern  die  Strafbarkeit  aufhebenden  Grunde  oder,  weil  der  in  Art.  72
bemerkte  Antrag  fehlt,  eine  Verfolgung  nicht  zulässig  erscheine,  oder  daß  hinreichender
Verdacht  gegen  den  Beschuldigten  nicht  vorliege,  so  setzt  sie  diesen  unter  Bezeichnung
des  Grundes  außer  Verfolgung.

Geschieht  letzteres  wegen  Mangels  eines  Strafgesetzes,  so  muß  in  dem  Beschluß
bemerklich  gemacht  sein,  für  welche  in  der  Beschuldigung  aufgestellte  oder  in  Folge  einer
abweichenden  rechtlichen  Beurtheilung  von  der  Raths=  und  Anklagekammer  für  an  sich
erheblich  erachtete  Thatsachen  hinreichende  Anzeigen  vorliegen  und  welche  die  Strafbarkeit
der  Handlung  bedingende  Merkmale  fehlen.

Bezüglich  der  Zuscheidung  der  Kosten  findet  die  Vorschrift  des  Art.  256  erster
Absatz  auch  hier  Anwendung.

Art.  263.

Der  Verletzte,  welcher  auf  gerichtliche  Verfolgung  angetragen  oder  Nachricht-  von
dem  Ergebnisse  verlangt  hatte,  ist  von  dem  Einstellungsbeschluß  ohne  Aufschub  in  Kenntniß
  zu  setzen.