Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

dem  Justizminister  und  unter  Mitberathung  der  Justizabtheilung  Unsers  Staats-Rathes
  hieruͤber  gemachten  Vortrag,  wie  folgt:

S.  I.  Ein  jeder,  dessen  Vermoͤgen  und  Erwerb  nicht  hinreicht,  nebst  seinem
  und  seiner  Familie  Unterhalt  die  zur  Fuͤhrung  eines  Prozesses  erforderlichen
Kosten  zu  bestreiten,  kann  auf  das  Armenrecht  Anspruch  machen.

§.  2.  Zu  diesem  Ende  ist  erforderlich:

1)  Ein  Auszug  aus  den  Steuerrollen  der  betresfenden  Gemeine,  worin  der  Betrag
  der  Steuern  zu  bemerken  ist,  welche  derjenige,  der  zum  Armenrechte
gelangen  will,  entrichret.

Ein  Zeugniß  seines  Buͤrgermeisters,  so  wie  des  Steuer-  Empfängers,  daß
er  nicht  im  Stande  sey,  die  Prozeßkosten  zu  bestreiten.  In  diesem  Zeugnisse
  sind  das  Gewerbe,  die  Vermögensumslände  und  die  Familienverhältnisse
  des  Supplikanten  anzugeben.

Die  Versicherung  des  Letztern,  daß  er  in  keiner  andern  Gemeine  liegende
Gründe  besitze.  Im  entgegengesetzten  Falle  muß  ein  Auszug  aus  der
Steuerrolle  dieser  Gemeine  beigebracht  werden.

&#.  3.  Mi  diesen  Zeugnissen  wendet  derselbe  sich  an  den  Oberprokurator,
des  betreffenden  Landgerichts.

#  4.  Der  Oberprokurator  bringt  das  Gesuch  vor  die  Rathskammer  des
Landgerichts,  welche,  nachdem  sie  denselben  in  seinem  Antrage  gehört  hat,  das
Armenrecht  entweder  bewilligt  oder  versagt.

5.  Wird  Jemand  in  einem  Prozesse  zum  Armenrechte  zugelassen,  so  ist
ihm  für  denselben  ein  Rechtsanwald  und  ein  Gerichtsvollzieher  nach  der  Reihefolge
  zu  besiellen,  welche  ihre  Funktionen  in  dieser  Rechtssache  ohne  Vergeltung
verrichten  müssen.  Die  Zustellung  der  Akten  zwischen  Anwälden  geschiehet  durch
einen  der  Audienz-Gerichtsvollzieher.

g.  6.  Wer  das  Armenrecht  erlangt  hat,  ist  frei  von  allen  gerichtlichen
Taren  und  Gebühren,  so  wie  vom  Stempel.  Doch  sind  diese  sowohl  als  die
übrigen  Kosien  von  den  betreffenden  Beamten  im  Deber  einzutragen.

g.  7.  Das  Armenrecht  befreiet  die  damit  versehene  Parthei  keineswegs
von  Bezahlung  der  dem  Gegentheil  verursachten  Kosten,  wenn  sie  zur  Erstartung
  derselben  verurtheilt  wird.

SK.  8.  Findet  sich  bei  Entscheidung  des  Rechtsstreits,  daß  der  Arme  einen
frevelhaften  Prozeß  geführt  hat,  so  kann  er  in  dem  Erkenntnisse  in  eine  Gefangnißflrafe
  von  24  Stunden  bis  zu  fünf  Tagen  verurkheilt  werden.

§.  0.  Gegen  dieses  Erkenntniß  findet  die  Berufung  nur  dänn  statt,  wenn
das  Urtheil  in  der  Hauptsache  derselben  unterworfen  ist.

§ä.  10.  Wenn  Jemand,  ohne  darauf  Anspruch  machen  zu  können,  das
Armenrecht  erschlichen  hat,  so  soll  er  vor  das  Zucht-Polzzeigericht  gestellt  und
mit  einer  Gefängnißstrafe  von  einem  bis  sechs  Monaten  belege  werden.

Sémmtliche  Prozeßkosten  werden  überdies  von  ihm  beigetrieben.

S.  II.

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