Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Artikel I. 
Die Eintragung der aus der Landeskreditkasse zu Bodenmeliorations= und 
Verkoppelungszwecken gewährten Darlehne sowie der zu Gunsten derselben 
bewilligten Vorrechtseinräumungen in das Grundbuch erfolgt gebührenfrei. 
Zum Beweise dafür, daß das Darlehn thatsächlich zu den angegebenen 
Zwecken verwendet werden soll, ist eine Bescheinigung der Direktion der Landes- 
kreditkasse ausreichend. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Odde, an Bord M. Y. „Hohengollern“, den 5. Juli 1896. 
G. §) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Miquel. Thielen. Busse. 
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. 
(Nr. 9845.) Allerhöchster Erlaß vom 12. Juli 1896, betreffend die Rangverhältnisse der 
Polizei-Distriktskommissarien in der Provinz Posen. 
A# den Bericht vom 29. Juni d. J. will Ich den Polizei-Distriktskom- 
missarien in der Provinz Posen hierdurch denselben Rang verleihen, welcher 
den im F§. 6 unter B lII der Allerhöchsten Verordnung vom 7. Februar 1817 
(Gesetz-Samml. S. 61) bezeichneten Subaltermbeamten der Landeskollegien zusteht. 
An Bord M. Y. „Hohenzollern"“, Marifjähren, den 12. Juli 1896. 
Wilhelm. 
Frhr. v. d. Recke. 
An den Minister des Innern. 
Serlin, gedruckt in der Relchsdweckrrel.
	        
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