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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—Nr. 34.—
Inhalt: Gesed, krtresfend die Kündigung und Umwandlung der vierprozintigen konsolibirirn Slaatkanleide,
S. 2%. — Gesetz wegen Keuderung des Gesetzen vom 3. Juli 1876, betuffend die Besleuerung des
Geerbebetriebes im Umherziehen, S. 278.
(Nr. 9870.) Gesetz, betreffend die Kündigung und Umwandlung der vierprozentigen kon-
solidirten Staatsanleihe. Vom 23. Dezember 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Die Schuübverschreisungen der vierprozentigen konsolidirten Staatsanleihe
können zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrags binnen einer drei-
monatlichen Frist und die im Staatsschuldbuche eingetragenen vierprozentigen
Buchschulden zur baaren Rückzahlung binnen einer gleichen Frist gekündigt werden.
Die Kündigung geschieht unbeschadet der Bestimmung im §. 17 des Gesetzes
vom 20. Juli 1883, betreffend das Staatsschuldbuch (Gesetz Samml. S. 120),
durch öffentliche Bekanntmachung des Finanzministers.
g. 2.
Bevor die Kündigung C. 1) erfolgt, ist den Inhabern der Schuldver-
schreibungen der vierprozentigen konsolidirten Staatsanleihe die Umwandlung dieser
Schuldverschreibungen in solche der dreieinhalbprozentigen konsolidirten Staats-
anleihe und den im Staatsschuldbuch eingetragenen Gläubigern der vierprozentigen
konsolidirten Staatsanleihe die Umschreibung in dreieinhalbprozentige Buchschulden
durch öffentliche Bekanntmachung des Finanzministers anzubieten. Das An-
gebot gilt für angenommen, wenn nicht binnen einer auf mindestens drei Wochen
vom Tage jener Bekanntnachung ab zu bemessenden Frist von den Inhabern
der Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Staatsanleihe
unter Einreichung der Schuldverschreibungen und von den im Staatsschuldbuch
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üusgegeben zu Berlin den 28. Dezember 1896.