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K. 12.
Zu demjenigen Belrage, welcher erforderlich sein wird, um die Mittel
der Baarzahlung der gekündigten vierprozentigen Staatsschuldverschreibungen und
Buchschulden (SP. 11) zu beschaffen, können Staatsschuldverschreibungen aus-
gegeben werden.
Wann, zu welchem Zinsfuße, durch welche Stelle und zu welchen Be-
dingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen aus-
zugeben sind, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen der Verwaltung und wegen der Tilgung der
Anleihe, sowie wegen der Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes
vom 19. Dezember 1869 (Gesetz Samml. S. 1197) mit der Maßgabe zur
Anwendung, daß die Kündigung nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung
erfolgen kann.
g. 13.
Die Zahl der Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden kann
zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes vorübergehend durch Hülfsarbeiter
verstärkt werden. Dieselben haben den im F. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 1850
(Gesetz Samml. S. 57) vorgeschriebenen Eid gemäß §#. 1 des Gesetzes vom
29. Januar 1879 (Geset= Samml. S. 10) zu leisten und mit eigener Verant-
wortung an der Bearbeitung der Geschäfte der Behörde Theil zu nehmen.
K. 11.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Der
Finanzminister erläßt die zur Ausführung desselben erforderlichen Anordnungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 23. Dezember 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Miguel. Bosse. Frhr. v. Marschall.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld.
v. Goßler.