Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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K. 12. 
Zu demjenigen Belrage, welcher erforderlich sein wird, um die Mittel 
der Baarzahlung der gekündigten vierprozentigen Staatsschuldverschreibungen und 
Buchschulden (SP. 11) zu beschaffen, können Staatsschuldverschreibungen aus- 
gegeben werden. 
Wann, zu welchem Zinsfuße, durch welche Stelle und zu welchen Be- 
dingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen aus- 
zugeben sind, bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen der Verwaltung und wegen der Tilgung der 
Anleihe, sowie wegen der Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes 
vom 19. Dezember 1869 (Gesetz Samml. S. 1197) mit der Maßgabe zur 
Anwendung, daß die Kündigung nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung 
erfolgen kann. 
g. 13. 
Die Zahl der Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden kann 
zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes vorübergehend durch Hülfsarbeiter 
verstärkt werden. Dieselben haben den im F. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 1850 
(Gesetz Samml. S. 57) vorgeschriebenen Eid gemäß §#. 1 des Gesetzes vom 
29. Januar 1879 (Geset= Samml. S. 10) zu leisten und mit eigener Verant- 
wortung an der Bearbeitung der Geschäfte der Behörde Theil zu nehmen. 
K. 11. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Der 
Finanzminister erläßt die zur Ausführung desselben erforderlichen Anordnungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 23. Dezember 1896. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Miguel. Bosse. Frhr. v. Marschall. 
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. 
v. Goßler. 
 
	        
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