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(Nr. 9671.) Gesetz wegen Aenderung des Gesetzes vom 3. Juli 1876, betriffend die Besieuerung
des Gewerbebetriebes im Umherziehen. Vom 23. Dezember 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
Monarchie mit Ausschluß der Insel Helgoland, was folgt:
Artikel 1.
Der §. 2 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im
Umherziehen, vom 3. Juli 1876 (Gesetz Samml. S. 247) erhält am Schlusse
der Nr. 1 folgende Zusätze:
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Diejenigen keine An-
wendung, welche nach den reichsgesetzlichen Vorschriften zum Aufsuchen
von Bestellungen oder zum Ankauf von Waaren eines Adergewerke
scheines bedünhen.
Die Gewerbescheine für Reisende zu den vorstehend zu a und #1
bezeichneten Iwecken sind, wenn im Laufe des Jahres ein Wechsel in
der Person des Reisenden eintritt, für den Rest ihrer Gültigkeitsdauer
steuerfrei auf die Person des Nachfolgers durch Umschreibung oder
anderweite Ausfertigung zu übertragen.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1897 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Reites Palais, den 23. Dezember 1896.
(#. S) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Miquel. Thielen. Bosse.
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
Brefeld. v. Goßler.
NRedigirt im Bureau des Gtat#miinisteriums.
Berlin, gedruckr in der Reichsbruckerei.
Gesch · Samml. 1800 (Nr. 9871.) 57