Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  40.  325

uU  Doppelverwaiste  volljährige  Beamtenkinder,  die  ledig,  unversorgt  und  nachweislich
  erwerbsunfähig  sind,  und  deren  jährliches  Gesamteinkommen  1200  nicht  übersteigt,
  erhalten  auf  Kriegsdauer  eine  fortlaufende  Beihilfe  (Kriegsteuerungsbeihilfe)  von
monatlich  12  J.

un  Ziff.  2  Abs.  III  gilt  entsprechend.

IV  Als  Doppelwaisen  im  Sinne  der  Ziff.  6  gelten  auch  solche  vaterlose  Waisen,  deren
Mutter  zu  Witwenbezügen  aus  der  Staatskasse  nicht  berechtigt  ist.

7.

1  Die  nach  Ziff.  2  Abs.  III,  Ziff.  3  Abs.  IV,  Ziff.  4  Abs.  III  und  Ziff.  6  Abs.  III
sich  berechnenden  Beträge  sind  gegebenenfalls  auf  den  nächsthöheren  Markbetrag  aufzurunden;
die  Kriegsteuerungsbeihilfe  beträgt  mindestens  3  M  monatlich.

Zum  Einkommen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  zählen  außer  dem  Ruhegehalt,
dem  Wartegeld  und  dem  Witwen-und  Waisengeld  namentlich  auch  alle  anderen  Pensionsbezüge,
  Unterhaltsbeiträge  und  Pensionszulagen,  fortlaufende  Unterstützungen,  Militärpensionen,
zrenten  und  Hinterbliebenenbezüge,  die  Renten  aus  der  reichsgesetzlichen  Versicherung,  die
Bezüge  aus  den  Unterstützungsvereinen  und  Töchterkassen,  Leibrenten,  das  Reineinkommen
aus  Vermögensbesitz,  aus  Gewerbebetrieb  und  aus  Dienstverhältnissen  aller  Art.  Kriegs=  und

 

Verstümmelungszulagen,  dann  Dienstaufwandsentschädigungen  bleiben  bei  der  Feststellung
des  Einkommens  außer  Betracht.
8.
1  Die  Kriegst  gsbeihilfen  werden  auf  Antrag  gewährt.  Die  Beamten  im  Ruhe- 



 

stand  und  die  Beamtenhinterbliebenen,  die  für  die  Bewilligung  solcher  Beihilfen  in  Betracht
kommen,  sind,  soweit  dies  nicht  schon  im  Vollzuge  der  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1917
geschehen  ist,  auf  die  Möglichkeit,  eine  Kriegsteuerungsbeihilfe  zu  erhalten,  durch  ein  Formblatt
  nach  anliegendem  Muster  aufmerksam  zu  machen.  Dieses  Formblatt  ist  den  Beteiligten
von  der  Behörde,  die  ihre  Pensionsbezüge  auszahlt  oder  etwaige  ihnen  angewiesene  Unterstützungen
  auszuzahlen  hat,  durch  die  Post  zuzusenden,  sofern  sich  nicht  in  nächster  Zeit
anderweit,  insbesondere  bei  der  Auszahlung  der  Pensionsbezüge  Gelegenheit  ergibt,  ihnen
das  Formblatt  persönlich  zu  übergeben.  Das  Formblatt  kann  von  den  Beteiligten  zugleich
als  Antrag  benützt  werden,  indem  es  vollständig  ausgefüllt,  mit  Unterschrift  versehen  und
sodann  bei  der  Pensionszahlungskasse  eingereicht  wird.  Der  Antrag  ist  stets  bei  der  Pensionszahlungskasse
  einzureichen,  von  der  den  Beteiligten  ihre  Pensionsbezüge  ausbezahlt  werden
oder  etwaige  ihnen  angewiesene  Unterstützungen  auszuzahlen  wären.

2)
2
VLe

7.
            
Fulltext access denied for pi gvbl_bayern_1918 and pageNo 337