Nr. 40. 325
uU Doppelverwaiste volljährige Beamtenkinder, die ledig, unversorgt und nachweislich
erwerbsunfähig sind, und deren jährliches Gesamteinkommen 1200 nicht übersteigt,
erhalten auf Kriegsdauer eine fortlaufende Beihilfe (Kriegsteuerungsbeihilfe) von
monatlich 12 J.
un Ziff. 2 Abs. III gilt entsprechend.
IV Als Doppelwaisen im Sinne der Ziff. 6 gelten auch solche vaterlose Waisen, deren
Mutter zu Witwenbezügen aus der Staatskasse nicht berechtigt ist.
7.
1 Die nach Ziff. 2 Abs. III, Ziff. 3 Abs. IV, Ziff. 4 Abs. III und Ziff. 6 Abs. III
sich berechnenden Beträge sind gegebenenfalls auf den nächsthöheren Markbetrag aufzurunden;
die Kriegsteuerungsbeihilfe beträgt mindestens 3 M monatlich.
Zum Einkommen im Sinne dieser Bekanntmachung zählen außer dem Ruhegehalt,
dem Wartegeld und dem Witwen-und Waisengeld namentlich auch alle anderen Pensionsbezüge,
Unterhaltsbeiträge und Pensionszulagen, fortlaufende Unterstützungen, Militärpensionen,
zrenten und Hinterbliebenenbezüge, die Renten aus der reichsgesetzlichen Versicherung, die
Bezüge aus den Unterstützungsvereinen und Töchterkassen, Leibrenten, das Reineinkommen
aus Vermögensbesitz, aus Gewerbebetrieb und aus Dienstverhältnissen aller Art. Kriegs= und
Verstümmelungszulagen, dann Dienstaufwandsentschädigungen bleiben bei der Feststellung
des Einkommens außer Betracht.
8.
1 Die Kriegst gsbeihilfen werden auf Antrag gewährt. Die Beamten im Ruhe-
stand und die Beamtenhinterbliebenen, die für die Bewilligung solcher Beihilfen in Betracht
kommen, sind, soweit dies nicht schon im Vollzuge der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917
geschehen ist, auf die Möglichkeit, eine Kriegsteuerungsbeihilfe zu erhalten, durch ein Formblatt
nach anliegendem Muster aufmerksam zu machen. Dieses Formblatt ist den Beteiligten
von der Behörde, die ihre Pensionsbezüge auszahlt oder etwaige ihnen angewiesene Unterstützungen
auszuzahlen hat, durch die Post zuzusenden, sofern sich nicht in nächster Zeit
anderweit, insbesondere bei der Auszahlung der Pensionsbezüge Gelegenheit ergibt, ihnen
das Formblatt persönlich zu übergeben. Das Formblatt kann von den Beteiligten zugleich
als Antrag benützt werden, indem es vollständig ausgefüllt, mit Unterschrift versehen und
sodann bei der Pensionszahlungskasse eingereicht wird. Der Antrag ist stets bei der Pensionszahlungskasse
einzureichen, von der den Beteiligten ihre Pensionsbezüge ausbezahlt werden
oder etwaige ihnen angewiesene Unterstützungen auszuzahlen wären.
2)
2
VLe
7.
Fulltext access denied for pi gvbl_bayern_1918 and pageNo 337