Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— 1. 
  
Inhalt: Verordnung wegen Ergönzung der Vererdnung vom 25. Mai 1887, betressend die Einrichtung einer 
ärztlichen Standesvertretung, S. 1. — Bekanutmachung der nach dem Geset vom 10. April 1872 
burch die Regieungs-Amtsblölter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden ac., S. 1. 
  
(Nr. 9798.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 25. Mai 1887, betreffend 
die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung. Vom 6. Januar 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ. 
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums in Ergänzung der Ver- 
ordnung vom 25. Mai 1887 (Gesetz= Samml S. 169), was folgt: 
Artikel 1. 
Vom Aerztekammer-Ausschuß. 
S. 1. 
Der Aerztekammer-Ausschuß wird aus Delegirten der Aerztekammern gebildet. 
Jede Aerztekammer wählt in den Ausschuß einen Delegirten. Für den letzteren 
wird zugleich ein Stellvertreter gewählt. 
Der Aerztekammer-Ausschuß hat seinen Sitz in Berlin. 
Die Mitglieder des Ausschusses verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt. 
G. 2. 
Der Aerztekammer-Ausschuß hat die Aufgabe, innerhalb der den Aerzte- 
kammern zugewiesenen Quständigkeit eine vermittelnde Thätigkeit auszuüben, und 
zwar sowohl zwischen dem Minister der Medizinalangelegenheiten und den Aerzte- 
kammern, als auch zwischen diesen unter einander. 
Insbesondere liegt demselben ob: 
1) die Vorberathung der von dem Minister ihm überwiesenen Vorlagen; 
zu diesem Zweck hat er die Vorlagen den Aerztekammern zur Berathung 
und Beschlußfassung mitzutheilen, die Ergebnisse der Berathung und 
EesehF Samml, 1896. (Nr. 9798. 1 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Januar 1896.
	        
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