Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Herrschafts=  und  Ortsgerichte.

Seine  königliche  Majestäkt  genehmigten
auf  die  Anträge  der  einschlägigen  General-Kreiskommissariate
  die  Bildung  folgender
Ortsgerichte.

Im  Mainkreise:
(Ortsgericht  Döhlau.)

Der  Gutobestszer,  der  königliche  Aufschlags

  Komrolleur  Zehelein,  bildet  aus

dem  Patrimonialgerichte  Döhlau  ein  purifizirtes

  Ortsgericht,  welches  in  den  Orten
Doͤhlau  und  Moschendorf  mit  der
dortigen  Papiermuͤhle  72  staͤndige  Gerichtssassen,
  im  Landgerichte  Hof  begreifen  wird.
Muͤnchen  den  1.  Dezember  1815.

(Ortsgericht  Siegriz.)
Der  koͤnigliche  wuͤrttembergische  Generallieutenant

  Freiherr  von  Seckendorf,

bildet  mittels  Austausches  seiner  zerstreuten
Gerichtssassen  im  Steuerdistrikte  Siegriz,
zunächst  des  Ortsgerichtes  Unterleinleiter  ein

und  Veilbronn,  mit  530  ständigen  Familien

  im  Landgerichke  Ebermannstade,  enthalten

  wird.
München  den  6,  Dezember  1815.

Im  Ober  Donaukrelse:
(Ortsgericht  Wesiheim.)
Der  königliche  Kämerer  Jakob  Wilhelm
  von  Langenmantel,  bildet  das

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bisherige  Patrimonialgericht  Westheim
dergestalt  zu  einem  Ortsgerichte,  daß  es  in
den  Oreen  Westheim,  Kobel  und  Neusaß,
  kandgerichts  Göggingen,  63  angesessene
  Familien  enthalte.

München  den  6.  Dezem'er  *nr

Im  Unter  Donaukreise:
(Ortsgericht  Hienhard.)

Der  königliche  Postmeister  zu  Eichstädt

  Freiherr  von  Dürniß  verwandelt
sein  bisheriges  Patrimonialgericht  zu  Hienhard

  Landgerichts  Straubing  auf  folgende

Weise  in  eln  purifizirtes  Ortsgericht.

Dasselbe  wird  die  Orte  Hienhard,
Sträáähberg,  Niederwalting  und
Oberschneiding  mit  59  ständigen  Familien
  begrekfen.

München  den  4.  Dezember  1815.

 

(Die  Bestellung  des  Regierungsblatts  bei  der
welteres  Mannlehenbares  Ortsgericht,  wel.
ches  die  Orte  Siegriz,  beidingshof

Redaktion  desselben  betreffend.)
Ministerium  der  Finanzen.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs

Damit  die  Redakzion  des  allgemeinen

Reglierungsblatts  in  den  Seand  gesezt  wird,

ihre  Rechnung  nach  den  ihr  ertheilten  Vorschriften
  zu  verfassen,  so  wird  hiedurch  verordnet,
  daß  künftig  die  an  die  Redakzion  zu