Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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die  Ermächtigung  zur  Bildung  von  Bodenkreditgesellschaften  und
von  Versicherungsgesellschaften,  sowie  die  Genehmigung  der  Statute
derartiger  Gesellschaften;

die  Abänderung  der  Umgrenzung  und  die  Verlegung  des  Pfarrsitzes
  katholischer  oder  protestantischer  Pfarreien;

die  Abgrenzung  von  Inspektionsbezirken  der  Kirche  Augsburgischer
Konfession,  von  protestantischen  Konsistorialbezirken,  von  israelitischen
Konsistorial=  und  Rabbinatsbezirken;

die  Ermächtigung  zur  Eröffnung  neuer  Kultusstätten;

die  Ermächtigung  juristischer  Personen  zur  Annahme  von  Schenkungen
  oder  letztwilligen  Zuwendungen;

die  Ermächtigung  zur  Ausführung  gemeinnütziger  Arbeiten  und
die  Feststellung  der  Dringlichkeit  derartiger  Arbeiten,  soweit  dieselben
nicht  für  das  Reich  ausgeführt  werden;

die  Klassirung  oder  Deklassirung  öffentlicher  Straßen;

die  Bezeichnung  der  Gewässer,  welche  als  schiff=  oder  flößbar  anzusehen
  sind;

die  Erlaubniß  zu  baulichen  Vorrichtungen  in  derartigen  Gewässern,
und  die  Erlaubniß,  aus  denselben  Wasser  abzuleiten;

die  Genehmigung  von  Verträgen,  durch  welche  Holzberechtigungen
in  Staatsforsten  gegen  Abtretung  von  Waldgrundstücken  abgelöst
werden;

die  Festsetzung  des  Meist=  und  Mindestbetrages  des  für  den  Besuch
der  höheren  öffentlichen  Schulen  zu  erhebenden  Schulgeldes;

die  Ermächtigung  zu  Namensänderungen;

2.  die  Befugniß  zum  Erlaß  von  Geldstrafen,  welche  durch  richterliches
Urtheil  oder  im  Verwaltungswege  rechtskräftig  erkannt  sind,  und  die
Befugniß  zur  Gewährung  der  Rehabilitation;

die  Befugniß  zum  Erlaß  von  Steuern,  Gebühren,  Gefällen,  zur
Niederschlagung  von  Kassendefekten  und  fiskalischen  Forderungen,  sowie
die  Befugniß  zur  Genehmigung  nachträglicher  Abänderung  für  den
Landesfiskus  und  für  die  Bezirke  abgeschlossener  Verträge;

3.  die  Ernennung  und  Abberufung  der  Bürgermeister  und  deren  Beigeordneten;



die  Ernennung  der  Präsidenten  der  Vereine  zu  gegenseitiger  Unterstützung;


die  Genehmigung  der  von  den  katholischen  Bischöfen  des  Landes
vorgenommenen  Ernennungen  zu  geistlichen  Aemtern  und  die  Genehmigung
  der  Abberufung  von  solchen  Aemtern;

die  Bestätigung  der  Ernennung  und  der  Abberufung  protestantischer
  Pfarrer;  die  Genehmigung  der  Wahlen  der  Präsidenten  der