— 195 —
III. Die Bestimmung darüber, unter welchen Umständen von den
Beamten bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu benutzen, und
welche Reisekostenvergütungen in solchen Fällen zu gewähren
sind, erfolgt durch das Staatsministerium.
Haben erweislich höhere Reisekosten als die unter I bis III fest-
Lesetzten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
Artikel L.
Soweit Beamte nach Maßgabe der für das betreffende Ressort bestehenden
Bestimmungen Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln ausführen,
haben dieselben an Reisekosten nur die bestimmungsmäßigen Entschädigungen für
Zu- und Abgang zu beanspruchen.
Artikel M.
Für Beamte, welche durch die Art ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen
Dienstreisen innerhalb bestimmter Amtsbezirke oder zu regelmäßig wiederkehrenden
Dienstreisen zwischen bestimmten Orten genöthigt werden, können an Stelle der
nach den I#. 1 und 4 des Gesetzes vom 24. März 1873 beziehungsweise
Artikel I dieses Gesetzes zu berechnenden Vergütungen nach Bestimmung des
Verwaltungschefs und des Finanzministers Bauschvergütungen festgesetzt werden.
Arttikel IV.
Für die Ansprüche der Beamten auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen
über die Reisekosten und Tagegelder der Staatsbeamten sind die Ausführungs-
vorschriften maßgebend, die vom Staatsministerium oder, soweit gesetzlich die
Luständigkeit der Verwaltungschefs beziehungsweise des Finanzministers begründet
ist, von diesen getroffen werden.
Artikel V.
Die Bestimmungen im F. 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 in der
Fassung der Verordnung vom 15. April 1876 (Gesetz Samml. S. 107) finden
auf die vor Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes ergangenen gesetzlichen oder sonstigen
Vorschriften, welche für einzelne Dienstzweige oder Dienstgeschäfte bezüglich der
den Beamten aus der Staatskasse zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten
ergangen sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die im Artikel 1 des gegen-
wärtigen Gesetzes bestimmten Sätze nicht überschritten werden dürfen.
Die Bestimmungen im Artikel I Sh. 1 und 4 Nr. I und II des gegen-
wärtigen Gesetzes finden jedoch auf diejenigen Beamten, welche unter den §. 2
des Gesetzes, betreffend die den Medizinalbecamten für die Besorgung gerichts-
ärztlicher, medizinal= oder sanitätspolizeilicher Geschäfte zu gewährenden Ver-
gütungen, vom 9. März 1872 (Gesetz Samml. S. 265) fallen, so lange keine
Anwendung, als die Besoldungsverhältnisse derselben nicht anderweitig geregelt
sein werden.
Q#. 9920—9921.) 39“