Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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III. Die Bestimmung darüber, unter welchen Umständen von den 
Beamten bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu benutzen, und 
welche Reisekostenvergütungen in solchen Fällen zu gewähren 
sind, erfolgt durch das Staatsministerium. 
Haben erweislich höhere Reisekosten als die unter I bis III fest- 
Lesetzten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. 
Artikel L. 
Soweit Beamte nach Maßgabe der für das betreffende Ressort bestehenden 
Bestimmungen Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln ausführen, 
haben dieselben an Reisekosten nur die bestimmungsmäßigen Entschädigungen für 
Zu- und Abgang zu beanspruchen. 
Artikel M. 
Für Beamte, welche durch die Art ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen 
Dienstreisen innerhalb bestimmter Amtsbezirke oder zu regelmäßig wiederkehrenden 
Dienstreisen zwischen bestimmten Orten genöthigt werden, können an Stelle der 
nach den I#. 1 und 4 des Gesetzes vom 24. März 1873 beziehungsweise 
Artikel I dieses Gesetzes zu berechnenden Vergütungen nach Bestimmung des 
Verwaltungschefs und des Finanzministers Bauschvergütungen festgesetzt werden. 
Arttikel IV. 
Für die Ansprüche der Beamten auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen 
über die Reisekosten und Tagegelder der Staatsbeamten sind die Ausführungs- 
vorschriften maßgebend, die vom Staatsministerium oder, soweit gesetzlich die 
Luständigkeit der Verwaltungschefs beziehungsweise des Finanzministers begründet 
ist, von diesen getroffen werden. 
Artikel V. 
Die Bestimmungen im F. 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 in der 
Fassung der Verordnung vom 15. April 1876 (Gesetz Samml. S. 107) finden 
auf die vor Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes ergangenen gesetzlichen oder sonstigen 
Vorschriften, welche für einzelne Dienstzweige oder Dienstgeschäfte bezüglich der 
den Beamten aus der Staatskasse zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten 
ergangen sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die im Artikel 1 des gegen- 
wärtigen Gesetzes bestimmten Sätze nicht überschritten werden dürfen. 
Die Bestimmungen im Artikel I Sh. 1 und 4 Nr. I und II des gegen- 
wärtigen Gesetzes finden jedoch auf diejenigen Beamten, welche unter den §. 2 
des Gesetzes, betreffend die den Medizinalbecamten für die Besorgung gerichts- 
ärztlicher, medizinal= oder sanitätspolizeilicher Geschäfte zu gewährenden Ver- 
gütungen, vom 9. März 1872 (Gesetz Samml. S. 265) fallen, so lange keine 
Anwendung, als die Besoldungsverhältnisse derselben nicht anderweitig geregelt 
sein werden. 
Q#. 9920—9921.) 39“
	        
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