— 220 —
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er-
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen,
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so werden die betheiligten
Regierungen zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen
Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV des Ver-
trages nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit
dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung
findet, und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine un-
günsigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche
ei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in den betreffenden Gebieten jeweilig
Geltung haben.
Her die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder
zur Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat beim Bahnbau
(Artikel IV) oder bei späteren Erweiterungen der Bahnanlagen (voriger Absatz)
erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den öffentlichen Büchern,
sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit
von Staatsgebühren ein.
Artikel WI.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der betheiligten Regierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn
keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen
für die Bahnstrecken des angrenzenden Preußischen Eisenbahndirektionsbezirks.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der neuen Bahnlinie den betreffenden
Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen die an der Bahn zu errichtenden
Hoheitszeichen nur die der betreffenden Landesregierung sein.
Den betheiligten Regierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung des
ihnen über die in ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts
einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich
Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat,
welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden
geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Betriebsverwaltung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates in
Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei
liegt hinsichtlich der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden Bahnstrecken den
betreffenden Organen der Landesregierung ob. Dieselben werden den Bahnpolizei=
beamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.