Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in den einzelnen fremden Gebieten 
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits- 
verhältnisses. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den 
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber 
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige 
der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär- 
anwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug 
haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IK. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
in den einzelnen Gebieten belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahnverwaltung 
geltend gemacht werden möchten, sollen von den betreffenden Landesgerichten 
und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den betreffenden 
Landesgesetzen beurtheilt werden. 6 
Artikel X. 
Die Königlich Bayerische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung 
jüngerer Linie werden, so lange die Bahn im Eigenthum oder Betrieb der 
Königlich Preußischen Regierung sich befindet, von derselben und dem zugehörigen 
Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben erheben, noch auch eine Besteuerung 
derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zulassen. 
Artikel XI. 
Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie wird ein Recht auf 
den Erwerb der in ihr Gebiet entfallenden Bahnstrecke, so lange die Bahn im 
Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in Anspruch 
nehmen. Der Königlich Bayerischen Regierung bleibt dagegen das Recht vor- 
behalten, die in ihrem Gebiet belegene Bahnstrecke gegen Erstattung des Anlage- 
kapitals jederzeit anzukaufen. Dem Anlagekapital sind die während der Bauzeit 
aufgelaufenen dreiundeinhalbprozentigen Zinsen sowie die Kosten für spätere 
Vervollständigungen und Erweiterungen einzurechnen, dagegen der Werth des 
seitens der Königlich Bayerischen Regierung unentgeltlich hergegebenen oder be- 
wohlten Grund und Bodens nicht einzurechnen. Insofern zur Zeit der Erwerbung 
er Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert 
Xr. V020,
	        
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