rechte einer befonderen Behörde oder einem besonderen Kommissar zu übertragen.
Diese haben die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in
allen Fällen zu vertreten, welche nicht zum direkten Einschreiten der zuständigen
Polizei- und Gerichtsbehörden geeignet sind.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete
zuständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung
gehandhabt. Die in den beiden Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten
sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden des be-
treffenden Staates zu verpflichten.
Alrtikel 9.
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals
auf der Bahn von Kremmen nach Wittstock finden die für Besetzung der Sub-
altern- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grund-
sätze Anwendung.
Bei Bschuh dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft
bei sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebietes eines jeden der vertrag-
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere
Rücksicht zu nehmen. «
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiete eines anderen Staates
angestellt werden moͤchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem fie
angestellt sind, unterworfen. «"
Artikel 10.
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn-
gesellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen
Reich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen.
Artikel 11.
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestim-
mungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318) und den
dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Ab-
änderungen mit den Erleichterungen unterworfen) welche nach den vom Reichs-
kanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das
Deutsche Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebeneisen-
bahnen) für die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginn des auf
die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres gewährt sind. Sofern innerhalb
des vorbezeichneten Zeitraumes in den Verhältnissen der Bahn in Folge von
Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen
oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der
Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als
Nebenbahn verliert, tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugs-
bestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung.
Ceseh= Samml. 1897. (Nr. 0027. 44