Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

rechte einer befonderen Behörde oder einem besonderen Kommissar zu übertragen. 
Diese haben die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in 
allen Fällen zu vertreten, welche nicht zum direkten Einschreiten der zuständigen 
Polizei- und Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Artikel 8. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete 
zuständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung 
gehandhabt. Die in den beiden Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten 
sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden des be- 
treffenden Staates zu verpflichten. 
Alrtikel 9. 
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals 
auf der Bahn von Kremmen nach Wittstock finden die für Besetzung der Sub- 
altern- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grund- 
sätze Anwendung. 
Bei Bschuh dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft 
bei sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebietes eines jeden der vertrag- 
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere 
Rücksicht zu nehmen. « 
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiete eines anderen Staates 
angestellt werden moͤchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem fie 
angestellt sind, unterworfen. «" 
  
Artikel 10. 
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn- 
gesellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen 
Reich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen. 
Artikel 11. 
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318) und den 
dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Ab- 
änderungen mit den Erleichterungen unterworfen) welche nach den vom Reichs- 
kanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das 
Deutsche Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebeneisen- 
bahnen) für die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginn des auf 
die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres gewährt sind. Sofern innerhalb 
des vorbezeichneten Zeitraumes in den Verhältnissen der Bahn in Folge von 
Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen 
oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der 
Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als 
Nebenbahn verliert, tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugs- 
bestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung. 
Ceseh= Samml. 1897. (Nr. 0027. 44
	        
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