A— der Stationsanlagen der Herzoglich Sächsischen Regierung
vorbehalten. . .-. - s-
--SolltedemnächstnachFertigstellungderBahncninFolgeeintretenden
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats- oder Vizinalstraßen,
welche die geplanten Eisenbahnen kreuzen, von der Hergoglichen Regierung an-
geordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Aus-
führung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Herzogliche
Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten) daß durch die neue Anlage weder
der Betrieb der Eisenbahnen gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahn-
verwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
-. Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1/495 Meter im Lichten der Schienen betragen.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I benannten
Bahnen nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu etwa künftig ergehenden er-
gänzenden vder abändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben.
g Artikel IV. »
Die Herfoglich Sächsen-Coburg-Gothaische Regierung übernimmt für den
Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahnen.
die Verpflichtung: * « .
·"··1)benzumBauderBahpanlagenerforderlichenGrundUndBodendet,
Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un-
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be-
stehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten;
3) zu den Baukosten der Linie Niederfüllbach -Rossach einen unverzins-
lichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von 260 000 Mark, in Worten:
„Lweihundert und sechszigtausend Mark“) und zu den Baukosten der
Ginie Ebersdorf-Weidhausen einen solchen von 240 000 Mack, in
Worten: „Lweihundert und vierzigtausend Mark“ zu gewähren.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahnen, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,
Sicherheitsstreifen, Gewinmumg von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder
nach den Bestimmumgen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze
der benachbarten Grundstüche, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für
nothwendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Ein-
(r. 9929.) 45