Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Die Beamten der Bahnen sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den 
Aussichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb des Herzoglich Sachsen-Coburgischen Staatsgebiets 
soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls 
geeignete Militäranwärter, unter welchen die Sachsen-Coburg-Gothaischen Staats- 
angehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen 
nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IX. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
Bahnen gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen 
von den Herzoglichen Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — 
nach den im Herzogthum Sachsen-Coburg geltenden Gesetzen beurtheilt werden. 
  
Artikel X. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung verpflichtet sich, von 
den den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnunterneb und 
dem zu denselben gehörigen Grund und Voden keinerlei Stnatsabgaben zu er- 
heben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und 
sonstigen korporativen Verbände zuzulassen. 
Artikel XI. 
Ein Recht auf den Erwerb der Bahnlinien wird die Herzoglich Sachsen- 
Coburg.- Gothaische Staatsregierung, so lange die Bahnen im Eigenthum oder 
Betriebe des Preußischen Staates sich befinden, nicht in Anspruch nehmen. Sollte 
dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten 
werden, so bleibt der Herzoglich Sächsischen Staatsregierung das Recht vorbehalten, 
die Bahnen nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 
1838 anzukaufen. 
Artikel KlI. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus ddiesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen.
	        
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