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Die Beamten der Bahnen sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aussichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Herzoglich Sachsen-Coburgischen Staatsgebiets
soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls
geeignete Militäranwärter, unter welchen die Sachsen-Coburg-Gothaischen Staats-
angehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen
nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der
Bahnen gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen
von den Herzoglichen Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen —
nach den im Herzogthum Sachsen-Coburg geltenden Gesetzen beurtheilt werden.
Artikel X.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung verpflichtet sich, von
den den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnunterneb und
dem zu denselben gehörigen Grund und Voden keinerlei Stnatsabgaben zu er-
heben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und
sonstigen korporativen Verbände zuzulassen.
Artikel XI.
Ein Recht auf den Erwerb der Bahnlinien wird die Herzoglich Sachsen-
Coburg.- Gothaische Staatsregierung, so lange die Bahnen im Eigenthum oder
Betriebe des Preußischen Staates sich befinden, nicht in Anspruch nehmen. Sollte
dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten
werden, so bleibt der Herzoglich Sächsischen Staatsregierung das Recht vorbehalten,
die Bahnen nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November
1838 anzukaufen.
Artikel KlI.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus ddiesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.