Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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G. Vorläufige Festnahme. 
S. 19. 
In Betreff der vorläufigen Festnahme wegen einer Zuwiderhandlung greifen 
die S§. 127 bis 129 der Strafprozeßordnung Platz. Die Zoll- und Steuer- 
beamten haben die im §. 127 Absatz 2 daselbst vorgesehene Befugniß. 
Der Beschuldigte kann zuerst der nächsten Zoll- oder Steuerbehörde behufs 
seiner Vernehmung zugeführt werden. Diese hat denselben sofort in Freiheit zu 
setzen, wenn er sich der Strafe unter Einzahlung des erforderlichen Geldbetrages 
unterwirft (F. 20) oder für Abgabe, Strafe und Kosten volle Sicherheit bestellt 
oder sich über seine Person ausweist und eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich 
erscheint. 
Auf Verlangen ist der Beschuldigte unmittelbar dem zuständigen Amts- 
richter vorzuführen. 
I. Freiwillige Unterwerfung. 
G 20. 
Wenn der Beschuldigte die Zuwiderhandlung und deren Thatbestand an 
Amtsstelle vorbehaltlos einräumt, so kann er sich der in dem Protokolle fest- 
zusetzenden gesetzlichen Strafe unter Verzicht auf Erlaß eines Strafbescheides sofort 
unterwerfen. Wird in diesem Falle die Geldstrafe und der etwa an die Stelle 
der Einziehung tretende Werthbetrag mit den Abgaben und den Kosten des Ver- 
fahrens nicht sogleich zur Amtskasse eingezahlt, so ist dem Beschuldigten eine Frist 
zu bestimmen, binnen welcher er dies bei Vermeidung der Unwirksamkeit der 
Unterwerfung zu bewerkstelligen hat. Verlängerung der Frist ist zulässig. 
Ist der Beschuldigte noch nicht 18 Jahre alt, so ist zur Gültigkeit der 
Unterwerfung, insoweit es sich nicht um Personen handelt, welche außerhalb des 
Deutschen Reiches wohnen, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 
Die Unterwerfung kann bis zur Genchmigung durch die zuständige Ver- 
waltungsbehörde (C. 21) widerrufen werden. Der Widerruf muß schriftlich oder 
zu Protokoll erklärt werden. 
6. 21. 
Die Unterwerfung bedarf der Genehmigung durch die zur Entscheidung 
zuständige Verwaltungsbehörde. Die Unterwerfungsverhandlung erlangt mit 
dieser Genehmigung die Wirkung eines vollstreckbaren Strafbescheides und unter- 
liegt alsdann der für einen solchen vorgeschriebenen Stempelabgabe. 
Die Genehmigung kann mit der Maßgabe erfolgen, daß, wo dies nach 
den bestehenden Vorschriften geboten oder zulässig ist, die festgesetzte Strafe herab- 
gesetzt wird. 
Wird die Genehmigung versagt, so ist die Unterwerfungsverhandlung un- 
wirksam. 
(r. 9932, 
 
	        
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