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G. Vorläufige Festnahme.
S. 19.
In Betreff der vorläufigen Festnahme wegen einer Zuwiderhandlung greifen
die S§. 127 bis 129 der Strafprozeßordnung Platz. Die Zoll- und Steuer-
beamten haben die im §. 127 Absatz 2 daselbst vorgesehene Befugniß.
Der Beschuldigte kann zuerst der nächsten Zoll- oder Steuerbehörde behufs
seiner Vernehmung zugeführt werden. Diese hat denselben sofort in Freiheit zu
setzen, wenn er sich der Strafe unter Einzahlung des erforderlichen Geldbetrages
unterwirft (F. 20) oder für Abgabe, Strafe und Kosten volle Sicherheit bestellt
oder sich über seine Person ausweist und eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich
erscheint.
Auf Verlangen ist der Beschuldigte unmittelbar dem zuständigen Amts-
richter vorzuführen.
I. Freiwillige Unterwerfung.
G 20.
Wenn der Beschuldigte die Zuwiderhandlung und deren Thatbestand an
Amtsstelle vorbehaltlos einräumt, so kann er sich der in dem Protokolle fest-
zusetzenden gesetzlichen Strafe unter Verzicht auf Erlaß eines Strafbescheides sofort
unterwerfen. Wird in diesem Falle die Geldstrafe und der etwa an die Stelle
der Einziehung tretende Werthbetrag mit den Abgaben und den Kosten des Ver-
fahrens nicht sogleich zur Amtskasse eingezahlt, so ist dem Beschuldigten eine Frist
zu bestimmen, binnen welcher er dies bei Vermeidung der Unwirksamkeit der
Unterwerfung zu bewerkstelligen hat. Verlängerung der Frist ist zulässig.
Ist der Beschuldigte noch nicht 18 Jahre alt, so ist zur Gültigkeit der
Unterwerfung, insoweit es sich nicht um Personen handelt, welche außerhalb des
Deutschen Reiches wohnen, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Unterwerfung kann bis zur Genchmigung durch die zuständige Ver-
waltungsbehörde (C. 21) widerrufen werden. Der Widerruf muß schriftlich oder
zu Protokoll erklärt werden.
6. 21.
Die Unterwerfung bedarf der Genehmigung durch die zur Entscheidung
zuständige Verwaltungsbehörde. Die Unterwerfungsverhandlung erlangt mit
dieser Genehmigung die Wirkung eines vollstreckbaren Strafbescheides und unter-
liegt alsdann der für einen solchen vorgeschriebenen Stempelabgabe.
Die Genehmigung kann mit der Maßgabe erfolgen, daß, wo dies nach
den bestehenden Vorschriften geboten oder zulässig ist, die festgesetzte Strafe herab-
gesetzt wird.
Wird die Genehmigung versagt, so ist die Unterwerfungsverhandlung un-
wirksam.
(r. 9932,