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g. 3.
Angehörige der Stadtgemeinde sind mit Ausnahme der nicht angesessenen,
servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes diejenigen, welche inner-
halb des Stadtbezirks einen Wohnsitz haben.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat jemand an dem Orte, an
welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht
dauernder Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
S. 4.
Die Gemeindeangehörigen (. 3) sind nach Maßgabe der bestehenden Be-
stimmungen zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der
Stadt berechtigt und zur Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten verpflichtet.
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit solchen städtischen
Einrichtungen und Anstalten verbunden sind, sowie die hieran bestehenden auf
besonderen Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt.
Auf Einsprüche, betreffend das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen
Gemeindeanstalten, beschließt der Magistrat (§. 32). Gegen den Beschluß findet
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Einspruch und Klage haben keine
aufschiebende Wirkung.
.6.
Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den Wahlen,
sowie in der Befähigung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Verwaltung
und Vertretung der Stadtgemeinde.
Das Bürgerrecht wird von jedem selbständigen männlichen Gemeinde-
angehörigen (. 3) erworben, welcher
1) Angehöriger des Deutschen Reiches ist,
2) die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt,
3) seit zwei Jahren in dem Stadtbezirke einen Wohnsit hat,
4) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt,
5) die schuldigen Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem
6) entweder
a) ein Wohnhaus im Stadtbezirke besitzt oder
b) von seinem innerhalb des Stadtbezirks belegenen Grundbesitze zu
einem Jahresbetrage von mindestens 6 Mark an Grund= und
Gebäudesteuer vom Staate veranlagt ist oder
e) zur Staatseinkommensteuer oder zu einem fingirten Normaslsteuer-
satze von mindestens 4 Mark veranlagt ist oder ein Einkommen
von mehr als 660 Mark hat.
Steht ein Wohnhaus im (getheilten oder ungetheilten) Miteigenthume
Mehrerer, so kann das Bürgerrecht auf Grund dieses Besitzes nur von einem
unter ihnen ausgeübt werden. Falls die Miteigenthümer sich über die Person
des Berechtigten nicht einigen, ist derjenige, welcher den größten Antheil besitzt,
befugt, das Bürgerrecht auszuüben; bei gleichen Antheilen bestinmt sich in diesem
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