Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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g. 3. 
Angehörige der Stadtgemeinde sind mit Ausnahme der nicht angesessenen, 
servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes diejenigen, welche inner- 
halb des Stadtbezirks einen Wohnsitz haben. 
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat jemand an dem Orte, an 
welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht 
dauernder Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
S. 4. 
Die Gemeindeangehörigen (. 3) sind nach Maßgabe der bestehenden Be- 
stimmungen zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der 
Stadt berechtigt und zur Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten verpflichtet. 
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit solchen städtischen 
Einrichtungen und Anstalten verbunden sind, sowie die hieran bestehenden auf 
besonderen Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt. 
Auf Einsprüche, betreffend das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen 
Gemeindeanstalten, beschließt der Magistrat (§. 32). Gegen den Beschluß findet 
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Einspruch und Klage haben keine 
aufschiebende Wirkung. 
.6. 
Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den Wahlen, 
sowie in der Befähigung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Verwaltung 
und Vertretung der Stadtgemeinde. 
Das Bürgerrecht wird von jedem selbständigen männlichen Gemeinde- 
angehörigen (. 3) erworben, welcher 
1) Angehöriger des Deutschen Reiches ist, 
2) die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, 
3) seit zwei Jahren in dem Stadtbezirke einen Wohnsit hat, 
4) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, 
5) die schuldigen Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem 
6) entweder 
a) ein Wohnhaus im Stadtbezirke besitzt oder 
b) von seinem innerhalb des Stadtbezirks belegenen Grundbesitze zu 
einem Jahresbetrage von mindestens 6 Mark an Grund= und 
Gebäudesteuer vom Staate veranlagt ist oder 
e) zur Staatseinkommensteuer oder zu einem fingirten Normaslsteuer- 
satze von mindestens 4 Mark veranlagt ist oder ein Einkommen 
von mehr als 660 Mark hat. 
Steht ein Wohnhaus im (getheilten oder ungetheilten) Miteigenthume 
Mehrerer, so kann das Bürgerrecht auf Grund dieses Besitzes nur von einem 
unter ihnen ausgeübt werden. Falls die Miteigenthümer sich über die Person 
des Berechtigten nicht einigen, ist derjenige, welcher den größten Antheil besitzt, 
befugt, das Bürgerrecht auszuüben; bei gleichen Antheilen bestinmt sich in diesem 
(Nr. 9934. 49
	        
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