Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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g.  8.

Wer  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  das  Bürgerrecht  besitzt,  verliert  es

nicht  aus  dem  Grunde,  weil  bei  ihm  die  im  §.  5  Absatz  2  unter  Nummer  6
vorgeschriebene  Voraussetzung  nicht  zutrifft.

5.  9.

Die  Ausübung  des  Bürgerrechts  ruht,

1)  wenn  gegen  einen  Bürger  gerichtliche  Haft  verfügt  oder  wegen  eines
Verbrechens  oder  eines  Vergehens,  welches  die  Aberkennung  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann,  das  Hauptverfahren  eröffnet
ist,  so  lange  bis  das  Strafverfahren  beendet  ist;

2)  wenn  ein  Bürger  entmündigt  ist,  bis  zur  Wiederaufhebung  der  Entmündigung;


3)  wenn  ein  Bürger  in  Konkurs  verfällt,  bis  zur  Beendigung  des  Verfahrens;


4)  wenn  ein  Bürger  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfängt,
während  sechs  Monaten  nach  dem  Empfange  der  Unterstützung,  sofern
er  nicht  früher  die  empfangene  Unterstützung  erstattet;

5)  wenn  ein  Bürger  die  schuldigen  Gemeindeabgaben  innerhalb  8  Tagen
nach  erfolgter  Mahnung  durch  den  Steuererheber  nicht  gezahlt  hat,
vom  Ablaufe  dieser  Frist  bis  zu  deren  Entrichtung.

K.  10.

Wer  seit  einem  Jahre  mehr  als  einer  der  drei  höchstbesteuerten  Gemeindeangehörigen
  sowohl  an  direkten  Staatssteuern  als  an  direkten  Gemeindesteuern
entrichtet,  ist,  auch  ohne  im  Stadtbezirke  einen  Wohnsitz  zu  haben,  berechtigt,  an
den  Wahlen  theilzunehmen,  falls  bei  ihm  die  übrigen  Voraussetzungen  G.  5
Absatz  2)  vorhanden  sind.

Dasselbe  Recht  haben  juristische  Personen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,  eingetragene  Genossenschaften  und
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  wenn  sie  seit  einem  Jahre  in  einem  solchen
Maße  in  der  Gemeinde  besteuert  sind.

Dem  Staatsfiskus  steht  dasselbe  Recht  zu,  wenn  er  seit  einem  Jahre  zu
den  direkten  Gemeindesteuern  mit  einem  höheren  Betrage  herangezogen  wird,  als
einer  der  drei  höchstbesteuerten  Gemeindeangehörigen  an  direkten  Staats-  und
Gemeindesteuern,  beide  zusammengerechnet,  entrichtet.

K.  11.
Die  Stadtverordnetenversammlung  beschließt  auf  Einsprüche,  betreffend  den
Besitz  oder  den  Verlust  des  Bürgerrechts,  insbesondere  des  Rechts  zur  Bekleidung
eines  den  Besitz  des  Bürgerrechts  voraussetzenden  Amtes  in  der  Verwaltung  oder
Vertretung  der  Stadtgemeinde.
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