Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, 
welche auch dem Magistrate zusteht. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 
5. 12. 
Die Stadtgemeinden sind öffentliche Körperschaften; es steht ihnen das 
Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes zu. Sie werden durch den Magistrat und die Stadtverordnetenver- 
sammlung vertreten. 
Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die städtischen 
Gemeindeangelegenheiten. Die Ausnahme bestimmt der neunte Titel. 
S. 13. 
Die Stadtgemeinden sind befugt, besondere statutarische Anordnungen zu 
treffen: 
1) über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinden, sowie über solche 
Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen, hinsichtlich deren das 
gegenwärtige Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen 
Bestimmungen enthält; 
2) über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen. 
Die Entwürfe zu den statutarischen Anordnungen sind vor dem endgültigen 
Beschlusse der Stadtverordnet g zur öffentlichen Kenntniß in der 
Stadtgemeinde zu bringen; jedem Bärger Kos frei, innerhalb der nächsten zwei 
Wochen, vom Tage nach der Veröffentlichung an gerechnet , bei dem Magistrate 
Einwendungen zu erheben, welche dieser der Stadtverord s g zur 
Veschlugfassung vorzulegen hat. 
Die statutarischen #oocdnungen bedürfen der Bestätigung des Bezirks- 
ausschusses. 
  
  
Zweiter Titel. 
Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordnetenversammlung. 
. 14. 
Die Stadtverordnetenwerse besteht aus zwölf Mitgliedern in Stadt- 
gemeinden von nicht mehr is 2 500 Einwoh hnern, 
aus 18 in Gemeinden von mehr als 2500 bis 5 000 Einwohnern, 
". 24 - —25000 -10000 
30 é.10 000 20 000 
rl 36 - - o - - 20 000 - 50 000 - 
. 42 - 50000 100 000 - 
48 2 - · - - 100 000 " 
Ourch statutarische Anordnung können abweichende Festsetzungen über die 
Anzahl der Stadtverordneten getroffen werden.
	        
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