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der Zahl der stimmberechtigten Bürger eingetretenen Aenderung oder aus sonstigen
Gründen erforderlich geworden, so hat der Magistrat die entsprechende ander-
weitige Festsetzung zu treffen, auch wegen des Ueberganges aus dem alten in
das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. Diese Festsetzung bedarf der
Bestätigung des Bezirksausschusses.
S. 17.
Die Wähler sind bei der Wahl an die im Wahlbezirke wohnenden Bürger
nicht gebunden. Jedoch kann bei Stadtgemeinden, welche mehrere Ortschaften
enthalten, durch Beschluß des Bezirksausschusses nach Verhältniß der Einwohner=
zahl bestimmt werden, wieviel Mitglieder der Stadtverord sammlung aus
jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind.
S. 18.
Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Stadtverordneten muß
aus Hausbesitzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches
Besitzrecht haben) bestehen.
S. 19.
Stadtverordnete können nicht sein:
1) diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder der-
jenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die
Städte ausgeübt wird G. 87)
2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten,
soweit nicht Ausnahmen durch die §#. 83 und 84 bestimmt werden,
3) die Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer,
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder
der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind,
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft,
6) die Polizeibeamten.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder
dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stadtverordneten sein. Sind
solche Verwandte oder Verschwägerte zugleich erwählt, so wird der ältere allein
zugelassen. Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet
der Schwiegersohn aus.
KC. 20.
Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Jedoch verliert
jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in denen nach den Be-
stimmungen der §SF. 7 und 9 der Gewählte des Bürgerrechts verlustig geht oder
von dessen Ausübung für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird. Tritt einer der
Fälle ein, in denen nach jenen Bestimmungen die Ausübung des Bürgerrechts
ruhen muß) so ist der Gewählte zugleich von der Theilnahme an den Geschäften