Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Vildung gamischter Kummissionen aus beiden Stadtbehördem ist der überein- 
stinunende Beschluß beider erforderlich. 
Zu diesen Kommisstonen, welche in allem Beziehiuen dem Magistrate 
untergoordmmt sind, werden die Stadtverordneten und stimmfähigen Bürger von 
der S tadtverordneteewers lung, die Magistratsmitglieder von dem Magistrate 
gewählt. Der Bürgermeistor hat u##ter den Magistratsmitgliedern der Kom- 
missionen den Vorsitzenden zur bezeichnen, insofern er nicht selbst den Vorsitz 
übornimmt. 
Durch statutarische Anordmungen können nach den eigonthrünlichen örtlichen 
Verhältnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung bleibender Kom- 
missionen getroffen werden. 
  
S. 65. 
Städte von größerem Umfange oder von zahlreicherer Bevölkerung können 
von dem Magistrate nach Anhörung der Stadtverordnetenwerfammtung in Orts- 
bezirke getheilt werden. 
Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von der Stadt- 
verordnetenvensammlung aus den stimmfähigen Bürgern des Veüt s8 anf sechs 
Jahre erwählt iurd vom Magistrate bestätigt wird. In gleicher Weise wird für 
den Fall der Verhinderung des Bez zirksvorstehers ein Stellvertreter bestellt. 
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen 
Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des 
Bezirks zu unterstützen. 
Ueber die Gültigkeit der Wahlen der Bezirksvorsteher, sowie überhaunt 
solcher Gemeindebeamten, welche der Bestätigung nicht bedürfen, beschließt der 
Bezirksausschuß. 
C. 66. 
Ver Berathung des städtischen Haushaltsetats bat der Magistrat der 
Stadtverordnetenversammlung in öffentlicher Sitzung über die Verwaltung, und 
den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. 
Tag, und Stunde werden weuigstens zwei Tage vorher öffentlich bekannt gemacht. 
g. 67. 
Der Bürgermeister hat much näherer Bestimmung der Gesetze folgende 
Geschäfte zu besorgen: 
I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden 
übertragen ist: 
1) die Handhabung der Ortspolizei), vorbehaltlich der Bestiunmungen 
der §§. 28 und 29 der Kreisorduung für die Provinz Hesseu- 
Nassau 
2) die Verrichtung eines Hülfsbemmten den Staatsanwaltschaft nuch 
Maßgabe des F. 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. In- 
(Nr. 0034,)
	        
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