Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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der Bürgermeisser zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtverordneten- 
versammlung ist. 
Dem Bürgermeister steht insonderheit ein Recht der Zustimmung zu den 
Beschlüssen der Stadtverordneten nicht zu; er ist aber in den im zweiten Absatze 
der Nummer 2 des F. 61 bezeichneten Fällen verpflichtet, die Ausführung der 
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung abzulehnen und, wenn die Ver- 
sammlung bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Beschluß- 
fassung des Weäirksausschusen zu beantragen. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften des ersten bis achten Titels mit der 
Maßgabe Anwendung, daß die Schöffen zugleich Stadtverordnete sein können, 
und daß es genügt, wenn die Beschlüsse der Stadtverordnet 9 C. 50) 
von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede unterzeichnet werden. 
  
Zehnter Titel. 
Verpflichtung zur Uebernahme städtischer Aemter und Ausscheiden aus 
solchen Aemtern wegen Verlustes des Bürgerrechts. 
§ . 85. 
Jeder stimmfähige Bürger ist verpflichtet, ein unbesoldetes Amt in der 
Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde zu übernehmen, sowie ein über- 
nommenes Amt mindestens drei Jahre lang zu versehen. 
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung eines solchen Amtes berech- 
tigen folgende Entschuldigungsgründe: 
1) anhaltende Krankheit; 
2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohn- 
orte mit sich bringen; 
3) das Alter von sechszig Jahren; 
4) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes; 
5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadtver- 
ordnetenversammlung eine gültige Entschuldigung begründen. 
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Stadt- 
gemeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann 
die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen Amtes für die nächsten drei 
Jahre ablehnen. 
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, ein 
unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde zu über- 
nehmen oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie der- 
jenige, welcher sich der Verwaltung eines solchen Amtes thatsächlich entzieht, kann 
durch Beschluß der Stadtverordneten für den Zeitraum von drei bis sechs Jahren 
der Ausübung des Bürgerrechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel 
stärker zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. Gegen den Be-
	        
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