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der Bürgermeisser zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtverordneten-
versammlung ist.
Dem Bürgermeister steht insonderheit ein Recht der Zustimmung zu den
Beschlüssen der Stadtverordneten nicht zu; er ist aber in den im zweiten Absatze
der Nummer 2 des F. 61 bezeichneten Fällen verpflichtet, die Ausführung der
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung abzulehnen und, wenn die Ver-
sammlung bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Beschluß-
fassung des Weäirksausschusen zu beantragen.
Im Uebrigen finden die Vorschriften des ersten bis achten Titels mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Schöffen zugleich Stadtverordnete sein können,
und daß es genügt, wenn die Beschlüsse der Stadtverordnet 9 C. 50)
von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede unterzeichnet werden.
Zehnter Titel.
Verpflichtung zur Uebernahme städtischer Aemter und Ausscheiden aus
solchen Aemtern wegen Verlustes des Bürgerrechts.
§ . 85.
Jeder stimmfähige Bürger ist verpflichtet, ein unbesoldetes Amt in der
Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde zu übernehmen, sowie ein über-
nommenes Amt mindestens drei Jahre lang zu versehen.
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung eines solchen Amtes berech-
tigen folgende Entschuldigungsgründe:
1) anhaltende Krankheit;
2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohn-
orte mit sich bringen;
3) das Alter von sechszig Jahren;
4) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes;
5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadtver-
ordnetenversammlung eine gültige Entschuldigung begründen.
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Stadt-
gemeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann
die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen Amtes für die nächsten drei
Jahre ablehnen.
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, ein
unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde zu über-
nehmen oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie der-
jenige, welcher sich der Verwaltung eines solchen Amtes thatsächlich entzieht, kann
durch Beschluß der Stadtverordneten für den Zeitraum von drei bis sechs Jahren
der Ausübung des Bürgerrechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel
stärker zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. Gegen den Be-