Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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licher Genehmigung ein besonderer Gemeindebezirk oder im Regierungs- 
bezirke Cassel ein besonderer Gutsbezirk gebildet werden. 
2) Landgemeinden und Gutsbezirke, welche ihre öffentlich rechtlichen Ver- 
pflichtungen zu erfüllen außer Stande sind, können durch Königliche 
Anordnung aufgelöst werden. Die Regelung der kommunalen Ver- 
Rältnsse= ihrer Grundstücke erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften unter 
ummer 1. 
3) Landgemeinden und Gutsbezirke können mit anderen Gemeinde oder 
Gutsbezirken nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und Guts- 
besitzer sowie des Kreisausschusses mit Königlicher Genehmigung ver- 
einigt werden, wenn die Betheiligten hiermit einverstanden sind. Läßt 
sich ein Einverständniß der Betheiligten nicht erzielen, so ist ihre 
Zustimmung, sofern das öffentliche Interesse dies erheischt, im Beschluß- 
verfahren durch den Kreisausschuß zu ersetzen. Gegen den auf Beschwerde 
ergehenden Beschluß des Bezirk8ausschusses steht den Betheiligten und 
nach Maßgabe des F. 123 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195) dem Vor- 
sitzenden des Bezirksausschusses die weitere Beschwerde an den Provinzial- 
rath zu. Erachtet der Oberpräsident das öffentliche Interesse durch 
den Beschluß des Provinzialraths für gefährdet, so steht ihm in der 
gleichen Weise G. 123 a. a. O.) die Beschwerde an das Staatsministerium 
offen. Der mit Gründen zu versehende Beschluß des Staatsministeriums 
ist dem Oberpräsidenten behufs Zustellung an die Betheiligten zuzu- 
fertigen. Unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Weise 
können Gutsbezirke in Landgemeinden und Landgemeinden in Guts- 
bezirke durch Königlichen Erlaß umgewandelt werden. - 
Wird eine leistungsunfähige Gemeinde einem leistungsfähigen 
Gutsbezirke zugelegt, so bleibt letzterer als solcher bestehen, sofern der 
Gutsbesitzer dies beantragt. 
4) Die Abtrennung einzelner Theile von einem Gemeinde= oder Guts- 
bezirke und deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde-- oder 
Gutsbezirke kann, wenn die betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer 
sowie die Besitzer der betreffenden Grundstücke einwilligen, oder wenn 
beim Widerspruche Betheiligter das öffentliche Interesse es erheischt, 
durch Beschluß des Kreisausschusses erfolgen. Gegen den auf Be- 
schwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses steht den 
Betheiligten und dem Vorsitzenden des Bezirkaausschusses die 
weitere Beschwerde an den Provinzialrath, und gegen den Beschluß 
des Provinzialraths dem Oberpräsidenten die fernere Beschwerde an 
das Staatsministerium nach Maßgabe der Nummer 3 offen. Soll 
aus den abgetrennten Grundstücken ein neuer Gemeinde= oder Guts- 
bezirk gebildet werden, so ist die Königliche Genehmigung erforderlich.
	        
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