Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Zweiter Abschnitt. 
Gemeindeangehörige, deren Rechte und Pflichten. 
S. 7. 
Angehörige der Landgemeinde sind mit Ausnahme der nicht angesessenen, 
servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes diejenigen, welche 
innerhalb des Gemeindebezirks einen Wohnsitz haben. 
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat Jemand an dem Orte, an 
welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Aksicht 
dauernder Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
S. 
Die Gemeindeangehörigen sind nach Maßgabe der bestehenden Bestim- 
mungen zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der Ge- 
meinde berechtigt und zur Theilnahme an den Gemeindelasten verpflichtet. 
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit solchen Gemeinde- 
einrichtungen und Anstalten verbunden sind, sowie die hieran bestehenden, auf 
besonderen Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt. 
Auf Einsprüche, betreffend das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen 
Gemeindeanstalten, beschließt der Gemeindevorstand. Gegen den Beschluß findet 
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Einspruch und Klage haben keine 
aufschiebende Wirkung. 
Dritter Abschnitt. 
Gemeindeglieder, deren Rechte und Pflichten. 
) 
Gemeindeglieder (Ortsbürger, Gemeindebürger, Bürger) sind alle Gemeinde- 
angehörigen (. 7), welchen das Gemeinderecht (Ortsbürgerrecht, Gemeindebürger- 
recht, Bürgerrecht) zusteht. 
Eine Liste der Gemeindeglieder, welche deren nach F. 11 erforderliche Eigen- 
schaften nachweist, und der sonstigen Stimmberechtigten (G. 16) wird von dem 
Gemeindevorstande geführt und alljährlich im Monate Januar berichtigt. 
6S. 10. 
Das Gemeinderecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an der Ge- 
meindeversammlung und an den Gemeindewahlen, sowie in der Befähigung zur 
Bekleidung unbesoldeter Aemter in der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde. 
r. 9937.)
	        
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