Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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den Wahlen berufen. Die Bekanntmachung muß den Raum, den Tag und die 
Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau 
bezeichnen. 
C. 31. 
Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirke aus dem Bürgermeister 
oder einem von diesem zu seinem Stellvertreter ernannten Schöffen als Vor- 
sitzenden und aus zwei von der Wahlversammlung gewählten Beisitzern, von 
welchen der Vorsitzende einen zum Schriftführer ernennt. 
g. 32. 
Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich zu Protokoll erklären, 
wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als 
zu wählen sind. 
Bezüglich der Stellvertretung bei der Wahl kommen die Bestimmungen im 
§. 17 zur Anwendung. 
g. 33. 
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten 
Stimmen und zugleich mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen er- 
halten haben. 
Hat sich eine solche Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht 
ergeben, so werden von denjenigen Personen, welche die meisten Stimmen er- 
halten haben) so viele auf eine engere Wahl gebracht, daß die doppelte Anzahl 
der noch zu wählenden Gemeindeverordneten erreicht wird. Ist die Auswahl 
der hiernach zu engerer Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft, weil auf zwei 
oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, so entscheidet zwischen diesen 
das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos. 
Zu der engeren Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der 
ersten Wahl mittheilende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder 
spätestens innerhalb einer Woche in ortsüblicher Weise aufgefordert. 
Die engere Wahl findet nach denselben Vorschriften, wie die erste Wahl 
statt. Jedoch ist bei der engeren Wahl die absolute Stimmenmehrheit (Absatz 1) 
nicht erforderlich; tritt bei ihr Stimmengleichheit ein) so entscheidet das durch die 
Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos. 
Wer in mehreren Abtheilungen oder Wahlbezirken zugleich gewählt ist, hat 
zu erklären, welche Wahl er annehmen will. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf eine nach F. 23 erforderlich 
werdende Neuwahl Anwendung. 
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. 34. 
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen und 
von dem Gemeindevorstande aufszubewahren. Der letztere hat das Ergebniß der 
Wahlen sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
	        
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