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ß. 14.
Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit durch geheime Ab-
stimmung mittelst Stimmzettel, welche, außer den im F§. 5 erwähnten Fällen,
von den Stimmberechtigten persönlich abzugeben sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Loos. Ergiebt sich bei einer Wahl in der ersten Abstimmung
weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit, so werden diejenigen,
welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden
auf die engere Wahl gebracht. Falls mehr Personen, als die doppelte Anzahl
der zu Wählenden, die relativ meisten Stimmen erhalten, entscheidet bei Fest-
stellung der Liste der auf die engere Wahl zu Bringenden, unter denen, welche
gleich viele Stimmen haben, das Loos. Ueber die Gültigkeit der Wahlzettel
entscheidet der Wahlvorstand. Das Wahlprotokoll ist von dem Wahlvorstande
zu unterzeichnen.
Durch ein der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe
unterliegendes Statut kann ein von den Bestimmungen des Absatzes 1 abweichendes
Wahlverfahren beschlossen werden.
KC. 15.
Die Handelskammer hat das Ergebniß der Wahl öffentlich bekannt zu machen.
Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb zweier Wochen bei der Handels-
kammer anzubringen, der die Beschlußfassung zusteht, und die im Uebrigen die
Legitimation ihrer Mitglieder von Amtswegen prüft und darübeer beschließt.
Gegen die Beschlüsse der Handelskammer findet innerhalb zweier Wochen
die Klage beim Bezirksausschusse statt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechts-
mittel der Revision zulässig ist.
Dauer der Funktion und Wechsel der Mitglieder.
KC. 16.
Die Mitglieder der Handelskammer werden auf sechs Jahre gewählt. Alle
zwei Jahre scheidet ein Dritttheil aus und wird durch neue Wahlen (Ergänzungs-
wahlen) ersetzt. Soweit die Zahl der Mitglieder nicht durch drei theilbar ist,
bestimmt die Handelskammer, bei welchen Ergänzungswahlen die übrig bleibende
Zahl der Mitglieder durch Neuwahl zu ersetzen ist. Die Handelskammer hat
ferner, wenn die Wahlen nach Wahlabtheilungen oder Wahlbezirken erfolgen,
die ausscheidenden Mitglieder auf die Abtheilungen oder Bezirke angemessen zu
vertheilen.
b Die das erste und das zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos
estimmt.
Die Ergänzungswahlen finden vor Schluß des Kalenderjahres statt. Die
Gewählten beginnen ihre Thätigkeit mit dem Beginne des folgenden Jahres.
Geset= Samml. 1897. (Nr. 9939.) 63