Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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ß. 14. 
Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit durch geheime Ab- 
stimmung mittelst Stimmzettel, welche, außer den im F§. 5 erwähnten Fällen, 
von den Stimmberechtigten persönlich abzugeben sind. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Loos. Ergiebt sich bei einer Wahl in der ersten Abstimmung 
weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit, so werden diejenigen, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden 
auf die engere Wahl gebracht. Falls mehr Personen, als die doppelte Anzahl 
der zu Wählenden, die relativ meisten Stimmen erhalten, entscheidet bei Fest- 
stellung der Liste der auf die engere Wahl zu Bringenden, unter denen, welche 
gleich viele Stimmen haben, das Loos. Ueber die Gültigkeit der Wahlzettel 
entscheidet der Wahlvorstand. Das Wahlprotokoll ist von dem Wahlvorstande 
zu unterzeichnen. 
Durch ein der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe 
unterliegendes Statut kann ein von den Bestimmungen des Absatzes 1 abweichendes 
Wahlverfahren beschlossen werden. 
KC. 15. 
Die Handelskammer hat das Ergebniß der Wahl öffentlich bekannt zu machen. 
Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb zweier Wochen bei der Handels- 
kammer anzubringen, der die Beschlußfassung zusteht, und die im Uebrigen die 
Legitimation ihrer Mitglieder von Amtswegen prüft und darübeer beschließt. 
Gegen die Beschlüsse der Handelskammer findet innerhalb zweier Wochen 
die Klage beim Bezirksausschusse statt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechts- 
mittel der Revision zulässig ist. 
Dauer der Funktion und Wechsel der Mitglieder. 
KC. 16. 
Die Mitglieder der Handelskammer werden auf sechs Jahre gewählt. Alle 
zwei Jahre scheidet ein Dritttheil aus und wird durch neue Wahlen (Ergänzungs- 
wahlen) ersetzt. Soweit die Zahl der Mitglieder nicht durch drei theilbar ist, 
bestimmt die Handelskammer, bei welchen Ergänzungswahlen die übrig bleibende 
Zahl der Mitglieder durch Neuwahl zu ersetzen ist. Die Handelskammer hat 
ferner, wenn die Wahlen nach Wahlabtheilungen oder Wahlbezirken erfolgen, 
die ausscheidenden Mitglieder auf die Abtheilungen oder Bezirke angemessen zu 
vertheilen. 
b Die das erste und das zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos 
estimmt. 
Die Ergänzungswahlen finden vor Schluß des Kalenderjahres statt. Die 
Gewählten beginnen ihre Thätigkeit mit dem Beginne des folgenden Jahres. 
Geset= Samml. 1897. (Nr. 9939.) 63
	        
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