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S. 4.
Die Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, sogleich nach
der Perfektion des vorliegenden Vertrages das zur Uebertragung ihres Miteigen-
thums (S. 1) Erforderliche zu veranlassen und insbesondere einen Vertreter, sowie
einen Stellvertreter desselben, zu ernennen und der Königlich Preußischen Regierung
zu bezeichnen, welche mit gehöriger Vollmacht zur Uebertragung dieses Miteigen-
thums an den Preußischen Staat versehen sind.
S. 5.
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung wird die landesherrliche
Genehmigung zu diesem Vertrage sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben diese Genehmigung
nicht bis zum 1. Oktober 1897 erlangt worden ist.
g. 6.
Dieser Vertrag wird als nicht geschlossen angesehen, wenn nicht bis zum
1. Januar 1898 die Ratifikation des zwischen der Königlich Preußischen und
Königlich Belgischen Regierung abgeschlossenen Staatsvertrages über den Erwerb
der Eisenbahnstrecke Aachen Marschierthor—Richterich— Preußisch-Niederländische
Grenze durch den Preußischen Staat erfolgt sein wird.
S. 7.
Dieser Vertrag, sowie alle in Durchführung seiner Bestimmungen vor-
genommenen Akte bleiben frei von Stempeln, Gebühren und Kosten jeder Art.
So geschehen zu Berlin, den 27. April 1897.
(L. S.) Lehmann. (L. S.) Dr. Kieschke.
e den 10. April 1897.
(L. S.) Gatzen. (L. S.) Sommer.
Redigirt im Bureau des Staateministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.