Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 386 — 
S. 4. 
Die Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, sogleich nach 
der Perfektion des vorliegenden Vertrages das zur Uebertragung ihres Miteigen- 
thums (S. 1) Erforderliche zu veranlassen und insbesondere einen Vertreter, sowie 
einen Stellvertreter desselben, zu ernennen und der Königlich Preußischen Regierung 
zu bezeichnen, welche mit gehöriger Vollmacht zur Uebertragung dieses Miteigen- 
thums an den Preußischen Staat versehen sind. 
S. 5. 
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung wird die landesherrliche 
Genehmigung zu diesem Vertrage sobald als thunlich herbeigeführt werden. 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben diese Genehmigung 
nicht bis zum 1. Oktober 1897 erlangt worden ist. 
g. 6. 
Dieser Vertrag wird als nicht geschlossen angesehen, wenn nicht bis zum 
1. Januar 1898 die Ratifikation des zwischen der Königlich Preußischen und 
Königlich Belgischen Regierung abgeschlossenen Staatsvertrages über den Erwerb 
der Eisenbahnstrecke Aachen Marschierthor—Richterich— Preußisch-Niederländische 
Grenze durch den Preußischen Staat erfolgt sein wird. 
S. 7. 
Dieser Vertrag, sowie alle in Durchführung seiner Bestimmungen vor- 
genommenen Akte bleiben frei von Stempeln, Gebühren und Kosten jeder Art. 
So geschehen zu Berlin, den 27. April 1897. 
(L. S.) Lehmann. (L. S.) Dr. Kieschke. 
e den 10. April 1897. 
(L. S.) Gatzen. (L. S.) Sommer. 
Redigirt im Bureau des Staateministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.