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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Inhalt: Gesetz über den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Ucbertretung strom- und schifffahrto-
polizeilicher Vorschriften auf der Elbe und auf dem Rheine, S. 387. — Geseyh, betreffend die Jwangs-
vollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten, S. 3o##. — Gese#,
betressend Abäuderung des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870, S. 201. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter
publizirten landeöherrlichen Erlasse, Urkunden rc., S. 391.
(Nr. 9941.) Gesetz über den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretung strom-
und schifffahrtspolizeilicher Vorschriften auf der Elbe und auf dem Nheinc.
Vom 26. Juli 1897.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die Bestimmung im §. 2 des Gesetzes über den Erlaß polizeilicher Straf-
verfügungen wegen Uebertretungen vom 23. April 1883 (Gesetz= Samml. S. 65),
wonach bei den dort genannten Uebertretungen eine Straffestsetzung durch die
Polizeibehörde nicht stattfindet, tritt bei Uebertretungen derjenigen strom- und
schifffahrtspolizeilichen Vorschriften, für deren Aburtheilung die Elbzollgerichte und
die Rheinschifffahrtsgerichte zuständig sind, außer Kraft.
2.
In §. 4 unter b und in F. 9 des vorgenannten Gesetzes werden nach
dem Worte „Amtsgericht“ die Worte „bezw. Elbzollgericht und Rheinschifffahrts-
gericht“ eingeschaltet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Molde an Bord M. YD. „Hohenzollern“ den 26. Juli 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
Eesetz-Samml. 1897. (Nr. 9941—9942.) 67
Ausgegeben zu Berlin den 6. September 1897.