Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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(Nr. 9942.) Gesetz, betreffend die Jwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritter- 
schaftlicher) Kreditanstalten. Vom 3. August 1897. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
F. 1. 
Für öffentliche lindschaftliche (ritterschaftliche) Kreditanstalten kann mit landes- 
herrlicher Genehmigung durch Satzung bestimmt werden: 
1) daß der Anstalt als Vollsicchungebehörgen ein JZwangsvollstreckungsrecht 
nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehen soll 
2) daß aus Urkunden, welche von einem zum Richteramte befähigten 
Beamten der Anstalt innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse auf- 
genommen sind, die gerichtliche Swangsvollstreckung stattfindet. 
Als landschaftliche Kreditanstalten im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die 
provinzial-(kommunalmständischen öffentlichen Grundkreditanstalten. 
Beruht die Verfassung der Anstalt unmittelbar auf Gesetz, so können die 
im Absah 1 erwähnten Bestimmungen durch Königliche. Verordnung getroffen 
werden 
K. 2 
Das Zwangsvollstreckungsrecht ist auf die Beitreibung fälliger Forderungen 
an Darlehnskapitalien und Zinsen, an Tilgungsbeiträgen und auf sonstige durch 
die Satzung vorgesehene Leistungen beschränkt. Es kann nur gegen Schuldner, 
welche Eigenthümer des beliehenen Grundstückes sind, geltend gemacht werden. 
S. 3 
Kraft des Zwangsvollstrecungsrechtes ist die Anstalt befugt, die Zwangs- 
vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben. 
Der Anstalt kann auch die Vesugutß beigelegt werden, das beliehene 
Grundstück in Zwangsverwaltung zu nehmen. In diesem Falle ist die Anstalt 
befugt, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Zwangs- 
verwaltung zusammen oder einzeln zur Ausführung zu bringen. 
8 
Gleichzeitig mit den im §. 3 bezeichneten Maßregeln kann die Anstalt die 
gerichtliche Zwangsversteigerung des beliehenen Grundstückes betreiben. Der voll- 
streckbare Schuldtitel wird durch den Antrag auf Zwangzsversteigerung ersetz. 
Der Antrag soll das Grundstück, den Eigenthümer und den Anspruch bezeichnen. 
F. 5 
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche d des Schuldners er- 
folgt nach den Vorschriften der Verordnung über das Verw zwangsverfahren 
vom 7. September 1879 (Gesetz-Samml. S. 591).
	        
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