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(Nr. 9942.) Gesetz, betreffend die Jwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritter-
schaftlicher) Kreditanstalten. Vom 3. August 1897.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
F. 1.
Für öffentliche lindschaftliche (ritterschaftliche) Kreditanstalten kann mit landes-
herrlicher Genehmigung durch Satzung bestimmt werden:
1) daß der Anstalt als Vollsicchungebehörgen ein JZwangsvollstreckungsrecht
nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehen soll
2) daß aus Urkunden, welche von einem zum Richteramte befähigten
Beamten der Anstalt innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse auf-
genommen sind, die gerichtliche Swangsvollstreckung stattfindet.
Als landschaftliche Kreditanstalten im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die
provinzial-(kommunalmständischen öffentlichen Grundkreditanstalten.
Beruht die Verfassung der Anstalt unmittelbar auf Gesetz, so können die
im Absah 1 erwähnten Bestimmungen durch Königliche. Verordnung getroffen
werden
K. 2
Das Zwangsvollstreckungsrecht ist auf die Beitreibung fälliger Forderungen
an Darlehnskapitalien und Zinsen, an Tilgungsbeiträgen und auf sonstige durch
die Satzung vorgesehene Leistungen beschränkt. Es kann nur gegen Schuldner,
welche Eigenthümer des beliehenen Grundstückes sind, geltend gemacht werden.
S. 3
Kraft des Zwangsvollstrecungsrechtes ist die Anstalt befugt, die Zwangs-
vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben.
Der Anstalt kann auch die Vesugutß beigelegt werden, das beliehene
Grundstück in Zwangsverwaltung zu nehmen. In diesem Falle ist die Anstalt
befugt, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Zwangs-
verwaltung zusammen oder einzeln zur Ausführung zu bringen.
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Gleichzeitig mit den im §. 3 bezeichneten Maßregeln kann die Anstalt die
gerichtliche Zwangsversteigerung des beliehenen Grundstückes betreiben. Der voll-
streckbare Schuldtitel wird durch den Antrag auf Zwangzsversteigerung ersetz.
Der Antrag soll das Grundstück, den Eigenthümer und den Anspruch bezeichnen.
F. 5
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche d des Schuldners er-
folgt nach den Vorschriften der Verordnung über das Verw zwangsverfahren
vom 7. September 1879 (Gesetz-Samml. S. 591).