Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 394 — 
. 2. 
Die Unterhaltung der Gemeindebullen darf nicht an den Mindestfordernden 
im öffentlichen Aufgebot vergeben werden. Auch ist das sogenannte Reihuin= 
halten dieser Bullen unzulässig. 
S. 3. 
Mit Genehmigung des Kreisausschusses kann eine Gemeinde sich mit einer 
oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Bullenhaltungsperbande ver- 
einigen. Geschieht dies, so kommen die Bestimmungen des §. 1 dieses Gesetzes 
sinngemas zur Anwendung. 
Eine solche Vereinigung kann durch Beschluß des Kreisausschusses an- 
geordnet werden, wenn eine oder mehrere Gemeinden für sich allein außer 
Stande sind, den Vorschriften dieses Gesetzes zu entsprechen. 
s. 4. 
In Stadtkreisen kann auf Antrag betheiligter Viehbesiher durch die Kom- 
munalaufsichtsbehörde angeordnet werden, daß die vorstehenden Bestimmungen 
Anwendung finden. In diesem Falle tritt an die Stelle des Kreisausschusses 
der Bezirksausschuß. 
. 5. 
Die bestehenden besonderen Verpflichtungen zur Bullenhaltung bleiben 
durch dies Gesetz unberührt. 
S. 6. 
Dies Gesetz tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshöhe, den 19. August 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
Thielen. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. 
v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.