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. 2.
Die Unterhaltung der Gemeindebullen darf nicht an den Mindestfordernden
im öffentlichen Aufgebot vergeben werden. Auch ist das sogenannte Reihuin=
halten dieser Bullen unzulässig.
S. 3.
Mit Genehmigung des Kreisausschusses kann eine Gemeinde sich mit einer
oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Bullenhaltungsperbande ver-
einigen. Geschieht dies, so kommen die Bestimmungen des §. 1 dieses Gesetzes
sinngemas zur Anwendung.
Eine solche Vereinigung kann durch Beschluß des Kreisausschusses an-
geordnet werden, wenn eine oder mehrere Gemeinden für sich allein außer
Stande sind, den Vorschriften dieses Gesetzes zu entsprechen.
s. 4.
In Stadtkreisen kann auf Antrag betheiligter Viehbesiher durch die Kom-
munalaufsichtsbehörde angeordnet werden, daß die vorstehenden Bestimmungen
Anwendung finden. In diesem Falle tritt an die Stelle des Kreisausschusses
der Bezirksausschuß.
. 5.
Die bestehenden besonderen Verpflichtungen zur Bullenhaltung bleiben
durch dies Gesetz unberührt.
S. 6.
Dies Gesetz tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 19. August 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Thielen. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.