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S. 11.
Ueber die Thatsache der Dienstunfähigkeit ist entstehendenfalls in dem
bezüglich der Entfernung aus dem Amte vorgeschriebenen Verfahren Entscheidung
u treffen, und zwar, wenn Stadtgemeinden betheiligt sind, gemäß §. 91 Absatz 1
er. 2 der Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897
(Gesetz= Samml. S. 254), in allen anderen Fällen gemäß §. 115 Nr. 3 der
Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897
(Gesetz= Samml. S. 301).
S. 12.
Sämmtliche Gemeinden und öffentlichen Anstalten, welche für ihre Wal-
dungen nach den vorstehenden Bestimmungen pensionsberechtigte Schutzbeamte
angestellt haben, werden zu einem Kassenverbande vereinigt, welchem es obliegt,
den in Ruhestand versetzten Forstschutzbeamten und den Hinterbliebenen von
Forstschutzbeamten die ihnen zustehenden Pensionen und Wittwen= und Waisen-
gelder zu zahlen.
Gehören zu einem gemeinschaftlichen Schutzezirke fiskalische Waldgrundstücke,
so hat der Forstfiskus für diese Flächen dem Kassenverbande beizutreten.
Die zur Bestreitung der Zahlungen von Pensionen und Wittwen- und
Waisengeldern erforderlichen Beiträge werden von den zum Verbande gehörigen
Waldeigenthümern nach Verhältniß des jeweiligen pensionsberechtigten Dienst-
einkommens ausgebracht.
Die Beiträge werden von dem Vorstande des Kassenverbandes festgesetzt.
Gegen den Feststellungsbeschluß findet innerhalb zwei Wochen die Be-
schwerde an den Bezirksausschuß statt.
Im Uebrigen werden die Verhältnisse der Kasse durch ein nach Anhörung
des Kommunallandtages des Regierungsbezirkes Wiesbaden von dem Minister
des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet.
K.. 13.
Von der Errichtung des Kassenverbandes (§. 12) kann abgesehen werden,
so lange die auf Grund des Beschlusses des Kommunallandtages vom 18. April
1896 und der landesherrlichen Genehmigung vom 12. Juli 1896 begründeten
Ruhegehaltskasse und Wittwen= und Waisenkasse für die Kommunalbeamten des
Regierungsbezirkes Wiesbaden bestehen und die Zahlung der nach diesem Gesetze
an Forstschutzbeamte und deren Hinterbliebene zu gewährenden Pensionen und
Wittwen= und Weisengelder übernehmen.
G. 14.
Denjenigen Gemeinden, welche anderweit ausreichend für die Pensionirung
ihrer Forstschutzbeamten und die Versorgung von deren Wittwen und Waisen
gesorgt haben, kann von dem Regierungspräsidenten das Fernbleiben von dem