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Kassenverbande oder der Wiederaustritt aus demselben gestattet werden, sofern
dadurch die Interessen des Kassenverbandes nicht verletzt werden.
. 15.
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits seit länger als Jahresfrist
in derselben Stellung befindlichen Forstschutzbeamten, deren Gesammtjahres=
einkommen sich einschließlich der Nebeneinnahmen auf mindestens 400 Mark
beläuft, sind, falls sie nicht ausdrücklich darauf verzichten, als lebenslänglich
angestellt anzusehen.
S. 16.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft. Gleichzeitig werden
die entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Hubertusstock, den 12. Oktober 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
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(Nr. 9956.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatseisenbahn=
beamten. Vom 12. Oktober 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen auf Grund des F. 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 (Gesetz Samml.
S. 122) und des Artikels 1I §. 12 der Verordnung vom 15. April 1876 (Gesetz-
Samml. S. 107), sowie des Artikels V des Gesetzes vom 21. Juni 1897 (Gesetz-
Samml. S. 193), betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten,
an Stelle der hiermit aufgehobenen Verordnungen vom 30. Oktober 1876
(Gesetz Samml. S. 451) und vom 4. März 1895 (Gesetz-Samml. S. 37))
was folgt:
F. 1.
Staatseisenbahnbeamte, die vorübergehend außerhalb ihres Wohnortes
dienstlich beschäftigt werden, erhalten für die ersten vier Wochen dieser Beschäfti-
gung die gesetzlich bestimmten Tagegelder.
Für die folgende Zeit können die Tagegelder (Kommandogelder) nach Be-
stimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten ermäßigt werden.
(Nr. 9955.—0056.)